Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2019, Zl. 1024231706/14767239, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Äthiopiens, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei zu seiner Identität den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX an. Seinen Reisepass habe er in der Türkei weggeworfen.
Mit Schreiben vom 27.10.2014 ersuchte die beschwerdeführende Partei um Korrektur des Geburtsdatums auf den XXXX .
Erstmals bei der Einvernahme am 18.02.2015 nannte die beschwerdeführende Partei den Namen XXXX .
Nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wurde der beschwerdeführenden Partei aufgrund einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.03.2017 subsidiärer Schutz gewährt. In der Begründung wurde auf die prekäre Sicherheitslage verwiesen und als Name der beschwerdeführenden Partei wurde XXXX angeführt. Eine Namensänderung sei mangels eines Identitätsdokumentes nicht möglich.
Mit Telefax vom 31.03.2017 beantragte die beschwerdeführende Partei eine „Namensberichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG“ auf XXXX .
Einem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.03.2018 entsprochen und als Adressat XXXX angeführt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.07.2019 wurde schließlich der Bescheid vom 30.03.2018 gemäß § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen insofern berichtigt, dass der Name XXXX lautet. In der Begründung wurde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2017 hingewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde samt Beschwerdeergänzung, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG nicht vorlägen. Das Bundesamt habe der beschwerdeführenden Partei Anfang 2018 eine graue Karte (der Beschwerdeergänzung beiliegende Kopie unleserlich) und am 15.06.2018 einen Fremdenpass (leserliche Kopie beigelegt) auf den gewünschten Namen XXXX ausgestellt, und auch in der bescheidmäßigen Verlängerung des subsidiären Schutzes am 30.03.2018 sei der Name mit XXXX angeführt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab dabei seinen Namen mit XXXX an.
Die beschwerdeführende Partei warf seinen äthiopischen Reisepass bereits in der Türkei weg und legte in Österreich bisher noch keinen Identitätsnachweis vor, etwa einen neuen Reisepass seines Herkunftsstaates.
Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2017 subsidiärer Schutz gewährt und dessen Name mit XXXX festgestellt.
Die beschwerdeführende Partei beantragte mehrmals die Änderung seines Namens auf XXXX .
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.03.2018 wurde einem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung entsprochen und als Adressat XXXX angeführt.
Das Bundesamt stellte der beschwerdeführenden Partei am 15.06.2018 einen Fremdenpass auf den Namen XXXX aus und dieser Name scheint nunmehr auch im Zentralen Fremdenregister, im Zentralen Melderegister und im Betreuungsinformationssystem auf.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatasachen ergeben sich aus dem Asylakt des Bundesamtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
§ 62 Abs. 4 AVG lautet:
„Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z. B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (z. B. VwGH 29.04.2019, Ro 2018/20/0013, Rn. 13).
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine „offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit“ im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG, weil für die beschwerdeführende Partei wegen seiner Bemühungen um eine Namensänderung keineswegs erkennbar war, dass im Bescheid des Bundesamtes vom 30.03.2018 nur versehentlich der Name XXXX gebraucht wurde. Daher war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Für die von der beschwerdeführenden Partei ebenfalls beantragte bescheidmäßige Feststellung eines bestimmten Familiennamens eines subsidiär Schutzberechtigten gibt es keine gesetzliche Grundlage. Das Namensänderungsgesetz ist gemäß seinem § 1 nicht anwendbar auf subsidiär Schutzberechtigte. Ein derartiger Antrag auf Feststellung eines bestimmten Namens wäre daher, falls die Partei trotz dieser Rechtslage auf einer bescheidmäßigen Erledigung bestehen sollte, zurückzuweisen. In der - durchaus sinnvollen - Verwaltungspraxis werden, falls ein Asylwerber neue Namen behauptet, ohne diese nachweisen zu können, diese Namen als Aliasnamen geführt. Da aber das Bundesamt der beschwerdeführenden Partei am 15.06.2018 einen Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2a FPG auf den Namen XXXX ausstellte, ist davon auszugehen, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei zur Identität als glaubwürdig angesehen wurden. Dieser Name entspricht auch dem äthiopischen Namensrecht, nämlich Name - Vatersname - Großvatersname.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung, z. B. VwGH 30.07.2019, Ra 2019/20/0164; 17.07.2019, Ra 2019/19/0103; 12.03.2019, Ra 2018/18/0285; 11.09.2018, Ra 2018/14/0052; abweichend allerdings - beginnend mit VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 - ein Senat, welcher nunmehr - praeter legem - als zusätzliches Tatbestandselement des § 21 Abs. 7 BFA-VG den hypothetischen „persönlichen Eindruck“ vom Beschwerdeführer in einer allfälligen künftigen Verhandlung postuliert; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):
„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“
Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.