Spruch
G307 2312225-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde gegen die Festnahme und weitere Anhaltung der XXXX , geboren am XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch RA Mag. Kurt KULAC in 8010 Graz, in dem zu Zahl XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geführten Verfahren zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Festnahme und weitere Anhaltung der Beschwerde führenden Partei in Haft rechtmäßig war und rechtskonform durchgeführt wurde.
II. Die Beschwerde führende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX .2024, von der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) übernommen am 11.12.2024, wurde diese über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung in Kenntnis gesetzt und zugleich aufgefordert, dazu, wie zu ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
Hierauf antwortete die BF nicht.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2025, der BF persönlich zugestellt am 13.03.2025, wurde gegen diese gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG eine Ausweisung erlassen (Spruchpunkt I.) und ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt II.)
Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft am 05.04.2025 in Rechtskraft.
3. Am XXXX .2025 erließ das BFA gegen die BF einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. Z 1 BFA-VG, worin festgehalten wurde, dass die BF nach deren Festnahme ins Polizeianhaltezentrum XXXX zu überstellen sei.
4. Die BF wurde daraufhin am XXXX .2025 um 10:35 Uhr festgenommen um am selben Tag um 10:35 Uhr ins PAZ XXXX überstellt.
5. Am 07.05.2025 brachte die BF durch im Spruch angeführte Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Festnahme und weitere Anhaltung in Haft unter „Hinweis auf die gesetzlichen Kostenfolgen“ ein.
Das Rechtsmittel wandte sich vordergründig gegen die – aufgrund der Schwangerschaft der BF – unzulässigen Festnahme und Anhaltung, sei der zugrundeliegende Ausweisungsbescheid an Willkür kaum zu überbieten und hätte der Festnahmeauftrag aufgrund dessen niemals erlassen werden dürfen.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 07.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
5. Am selben Tag erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zum Sachverhalt und begehrte am 08.05.2025 den gesetzlichen Kostenzuspruch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führt die im Spruch genannte Identität, ist rumänische Staatsangehörige und seit XXXX mit dem am XXXX geborenen, rumänischen Staatsbürger XXXX verheiratet. Mit diesem lebte sie bis zu ihrer Festnahme im gemeinsamen Haushalt. Die BF ist im 6. Monat schwanger. Dahingehend sind weder Komplikationen noch sonstige krankheitswertige Störungen psychischer oder physischer Natur feststellbar.
1.2. Die BF ist seit 16.04.2025 im Bundesgebiet gemeldet.
1.3. Mit dem unter II.2. erwähnten Bescheid wurde gegenüber der BF eine Ausweisung erlassen, welche am 05.04.2025 in Rechtskraft erwuchs. Die BF kam der darin verfügten Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nach, weshalb gegen sie der unter II.3. genannte Festnahmeauftrag erlassen wurde.
1.4. Die BF befindet sich seit XXXX .2025 im PAZ XXXX in Verwaltungsverwahrungshaft, wurde am selben Tag zwischen 17:35 und 17:45 Uhr ärztlich untersucht und für haftfähig befunden. Im Zuge dieser Untersuchung ergaben sich keinerlei Diagnosen, die auf ein gesundheitliches Gebrechen der BF oder eine Gefahr für ihre Gesundheit durch die Anhaltung geschlossen hätten. Sie befindet sich aktuell in Haft und ist die Abschiebung nach Rumänien au dem Landweg für den XXXX .2025, 17:00 Uhr geplant (AS 11).
1.5. Zuvor unterzog sich die BF am XXXX .2025 bei Dr. XXXX in XXXX , XXXX in Rumänien einer Schwangerschaftsuntersuchung. Weder dieser noch dem sonstigen Akteninhalt sind irgendwelche Probleme oder Komplikationen zu entnehmen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.1.1. Die BF legte zum Beweis ihrer Identität einen auf ihren Namen lautenden, rumänischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
2.1.2. Die Meldung im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR).
2.1.3. Die aktuell in Haft verbrachte Zeit und deren Beginn sind aus dem Referentenportal ersichtlich. Der geplante Abschiebungszeitpunkt ist auf AS 11 wiedergegeben.
2.1.4. Die Feststellung zum Gang des bisherigen fremdenrechtlichen Verfahrens, der Auftrag zur Festnahme, diese selbst und der Verfahrensausgang erschließen sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 07.05.2025, dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Auszuges aus dem zentralen Fremdenregister (IZR) wie dem übrigen Akteninhalt. Diese – auch vom BFA getroffenen Feststellungen – wurden in der Beschwerde auch nicht bestritten.
2.1.5. Dass die BF zuletzt am XXXX .2025 die oben angeführte Frauenärztin in Rumänien aufgesucht hat, folgt dem Inhalt des auf AS 65 f wiedergegebenen Befundes. Weder diesem, noch dem Anhalteprotokoll (AS 55 f) noch dem Vorbringen der BF sind irgendwelche Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf etwaige Komplikationen in der Schwangerschaft oder Umstände hätten schließen lassen, die der Anhaltung und Festnahme der BF entgegengestanden wären.
2.1.6. Die familiären Verhältnisse wie die Eheschließung am XXXX sind der im Akt einliegenden Heiratsurkunde, der Identitätskarte des Ehemanns und dem Beschwerdeinhalt zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Beschwerdegegenstand und Zuständigkeit:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 (in Folge: B-VG), eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme und der weiteren Anhaltung der BF. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.
3.2. Zur Abweisung der Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme (Spruchpunkt A.I.):
Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß Abs. 5 leg cit. ergeht ein Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
Fallbezogen wurde gegen die BF mit Bescheid vom XXXX 2025 eine Ausweisung erlassen. Diese ist rechtskräftig, die BF kam der darin enthaltenen Aufforderung, das Bundesgebiet zeitgerecht zu verlassen, nicht nach. Zu deren Durchsetzung erging ein Festnahmeauftrag im Rahmen der oben genannten Bestimmungen. Die Festnahme war daher formell zulässig.
Wenn es im Rechtsmittel heißt, der der Festnahme vorangegangene Bescheid sei an Willkür nicht zu überbieten, zumal die BF im 6. Monat schwanger sei, geht dieses Argument ins Leere, weil der Bescheid bereits rechtskräftig war und die BF sowohl die Möglichkeit gehabt hätte, im Rahmen es ihr zugegangenen Parteiengehörs ein der Ausweisung entgegenstehendes Vorbringen zu erstatten und/oder gegen den Bescheid selbst Beschwerde zu erheben. Von beiden Optionen hat sie jedoch Abstand genommen. Damit kann auch dahingestellt bleiben, es könne nicht nachvollzogen werden, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung mit dem Fehlen einer Anmeldebescheinigung begründete und von fehlender Integration ausging. Wenn weiters vermeint wird, die BF sei über die Festnahme in keiner für sie verständlichen Sprache belehrt worden, sei lediglich darauf hingewiesen, dass die Amtssprache in Österreich gemäß Art 8 B-VG Deutsch ist. Abgesehen davon wäre es der BF gemäß § 34 Abs. 6 BFA-VG zugestanden, auf ihr Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden die Zustellung einer Durchschrift des Festnahmeauftrages zu begehren. Davon hat sie keinen Gebrauch gemacht.
Zur weiteren Anhaltung der BF ergibt sich für das erkennende Gericht folgendes Bild:
Die BF wurde am XXXX .2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht, wo sie um 10:25 Uhr übernommen wurde. Nach Abnahme ihrer Effekten wurde sie im weiteren Verlauf der Anhaltung zwischen 17:35 und 17:45 Uhr untersucht. Diese medizinische Befundung führte zum Schluss, dass die BF schwanger und haftfähig sei. Sämtliche psychischen und physischen Diagnosen verliefen entweder ohne Befund oder waren unauffällig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (zuletzt ua in seinem Erkenntnis vom 29.06.2017, Geschäftszahl Ro 2016/21/0020), unter anderem erwogen, dass Schwangerschaft, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiere, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft (und damit auch einer Anhaltung in Haft) führen (Hinweis E 19. April 2012, 2011/21/0123; E 3. September 2015, Ro 2015/21/0012) kann. Der besagten Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, dass nur dann, wenn sich die Behörde und das Verwaltungsgericht nicht ausreichend mit dieser Thematik auseinandersetzen, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, die die (jeweilige) Entscheidung rechtswidrig machte. Gegenständlich ergaben sich jedoch – wie oben bereits ausführlich erörtert – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für die BF und ihr ungeborenes Kind in der Haft eine Gefahr vorläge, durch welche ihre Gesundheit beeinträchtigt werden würde/n. Zudem ist festzuhalten, dass sich die in Aussicht genommene Anhaltedauer auf rund 2 ½ Tage, somit eine sehr kurze Zeit, beschränkt und keine länger andauernde Schubhaft vorliegt.
Der im Rechtsmittel eingeworfene Umstand der Schwangerschaft allein, stand der Anhaltung (wie im Übrigen auch der Festnahme) nicht entgegen.
Allfällige subjektive Unannehmlichkeiten, die durch die Festnahme und Anhaltung aufgekommen sind, können weder der belangten Behörde noch den betrauten Polizeibeamten angelastet werden.
Die BF vermochte mit ihrer Maßnahmenbeschwerde keine Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit der durchgeführten Festnahme und Anhaltung darzutun.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass diese beiden Vorgänge rechtmäßig waren und korrekt vollzogen wurden. Im Ergebnis ist die Maßnahmenbeschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Kostenersatz – Spruchpunkt A.II.):
Der mit „Kosten“ betitelte § 35 VwGVG lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.“
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) Beschwerde erhoben.
Da die BF unterlegene Partei ist, gebührt der belangten Behörde antragsgemäß Kostenersatz gemäß Z 3 und 4. in der Höhe von 426,20 Euro.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in den Beschwerden auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt war. Was das Vorbringen der BF in den Beschwerden betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.