JudikaturVwGH

Ro 2025/09/0002 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2025

Schon aus dem Wortlaut des Art. 133 B-VG ergibt sich, dass gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des VwG - und nicht gegen eine vom VwG gelöste Rechtsfrage - nur eine (einheitliche) Revision (arg.: "die Revision") erhoben werden kann. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision (vgl. für viele VwGH 30.3.2017, Ro 2015/07/0014, mwN). Aus dem Wortlaut des § 25a Abs. 1 VwGG ergibt sich korrespondierend, dass durch das VwG nur die Revision (an sich) für zulässig erklärt werden kann (arg.: "ob die Revision"). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass ein Erkenntnis bzw. ein Beschluss des VwG voneinander rechtlich trennbare Aussprüche enthalten kann. In diesem Fall sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen (vgl. VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121). Weist eine angefochtene Entscheidung des VwG mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den VwGH in Betracht (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017, mwN).

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