JudikaturVwGH

Ra 2014/03/0014 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
18. Juli 2014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, vertreten durch Dr. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in 2630 Ternitz, Hauptstraße 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. Mai 2014, Zl LVwG-NK-13-0016, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen in 2620 Neunkirchen, Peischingerstraße 17), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 18. Jänner 2013 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des NÖ Jagdgesetzes 1974 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

2. Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete außerordentliche Revision hat die revisionswerbende Partei mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG zuzuerkennen. Zum Antrag wird vorgebracht, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen offenkundig nicht entgegenstünden, und dass aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung dritten Personen keinerlei Nachteile erwachsen würden.

3. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl dazu etwa VwGH vom 6. Oktober 2009, Zl AW 2009/05/0042, und VwGH vom 22. Juli 2013, AW 2013/03/0014). Im vorliegenden Antrag fehlt aber jede Konkretisierung betreffend die vom Revisionswerber befürchteten Nachteile. Der Revisionswerber hat somit dem (auch nach § 30 Abs 2 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl I Nr 33/2013, maßgeblichen) Konkretisierungsgebot im Sinn der Grundsätze des Beschlusses eines auch verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981, nicht entsprochen.

Schon deshalb ist dem Antrag gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht stattzugeben.

5. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Da gemäß § 54b Abs 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist auch nicht zu erkennen, dass dem Revisionswerber bezüglich der verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG drohen würde. Dass der Revisionswerber sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat er nicht behauptet (vgl VwGH vom 16. Juli 2012, AW 2012/03/0014, mwH, sowie - auch zum Folgenden - VwGH vom 22. Juli 2013, AW 2013/03/0014, mwH). Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist auf § 53b Abs 2 VStG hinzuweisen, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde - dieser Begriff umfasst hier offensichtlich auch eine Revision im Sinn des Art 133 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I Nr 51/2012 - zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde; für eine derartige Sorge geben weder die Ausführungen des Revisionswerbers noch die des Verwaltungsgerichtes einen Anhaltspunkt. Soweit die vorliegende Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen (vgl wiederum den Beschluss AW 2012/03/0014, mwH). Schließlich würde auch die Möglichkeit eines an die angefochtene Entscheidung anknüpfenden Verfahrens zum Entzug der Jagdkarte nicht ausreichen, um einen aus der Umsetzung dieser Entscheidung resultierenden unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn der angeführten Rechtsprechung darzulegen (vgl dazu VwGH vom 8. Februar 2010, AW 2010/03/0006); überdies stünde es dem Revisionsführer offen, in einer allfälligen Revision gegen eine Entscheidung, wonach der Entzug der Jagdkarte erfolgt, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an diese Revision zu beantragen.

Wien, am 18. Juli 2014

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