JudikaturVwGH

Ra 2025/03/0092 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
18. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der J R, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Juni 2025, Zl. VGW 031/089/6819/2025 3, betreffend eine Übertretung nach dem Wiener Landes Sicherheitsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Übertretung des Wiener Landes Sicherheitsgesetzes richtet, zurückgewiesen.

1 Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass der Revisionswerberin mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. März 2025 unter anderem eine Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 2 Wiener Landes Sicherheitsgesetz WLSG (ungebührliche Lärmerregung) angelastet und über sie gemäß § 1 Abs. 1 WLSG eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.

2Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG das Verfahren über die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ein (der die Revision gegen die Bestrafung nach § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG betreffende Teil dieses Beschlusses ist zu Ra 2025/01/0274 protokolliert).

3 Dagegen richtet sich die von der Revisionswerberin selbst verfasste als Revision zu wertende Eingabe vom 24. Juni 2025.

4 Die Revision ist unzulässig.

5Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

6§ 25a Abs 4 VwGG erfasst mit der in Z 1 genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. VwGH 28.4.2022, Ra 2022/03/0101, mit Hinweis auf 24.9.2014, Ra 2014/03/0014).

7Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein (vgl. erneut etwa VwGH 28.4.2022, Ra 2022/03/0101, mwN). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes in Verwaltungsstrafen, in denen die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.

8 Gemäß § 1 Abs. 1 WLSG wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 700 Euro bestraft.

9Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind (vgl. dazu wiederum VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014), war die Revision in Bezug auf die in die Zuständigkeit des Senates 03 des Verwaltungsgerichtshofes fallende Übertretung des WLSGgemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen. Soweit sich die Revision gegen die Bestrafung nach dem SPG richtet, hat darüber der zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofes gesondert zu entscheiden.

Wien, am 18. September 2025