Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des T U in N (Deutschland), gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 10. September 2024, Zl. 405 10/1554/1/3 2024, betreffend eine Übertretung des Salzburger Landessicherheitsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie die Übertretung des Salzburger Landessicherheitsgesetzes betrifft, zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. Juli 2024 wurde dem Revisionswerber u.a. eine Übertretung des § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz (Lärmerregung) angelastet und über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von 150 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2 Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen dieses Straferkenntnis wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückgewiesen.
3 Dagegen richtet sich der vorliegende als Revision zu wertende „Einspruch“ des Revisionswerbers.
4 Die Revision ist unzulässig.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 BVG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
6Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, mwN), weshalb auch die vorliegende Zurückweisung der Beschwerde davon erfasst ist.
7 Gemäß § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bestraft.
8Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind (vgl. dazu VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014), war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre.
Wien, am 13. Dezember 2024