Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des L K, geboren am 23. Juni 1986, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. März 2009, Zl. E1/73.093/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. März 2009 wurde der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 5. Juni 2002 illegal in das Bundesgebiet gelangt. Sein am darauf folgenden Tag eingebrachter Asylantrag sei im Instanzenzug vom Asylgerichtshof gemäß § 7 Asylgesetz mit der gleichzeitigen Feststellung über die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 leg. cit. abgewiesen worden. Diese Entscheidung sei am 28. November 2008 in Rechtskraft erwachsen.
Nur wenige Monate nach seiner illegalen Einreise sei der Beschwerdeführer am 8. August 2002 vom Jugendgerichtshof Wien gemäß den §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB unter weiterer Anwendung des § 5 Z. 4 JGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden, weil er am 3. August 2002 in W gewerbsmäßig versucht habe, in einem Kaufhaus drei Geldbörsen zu stehlen, indem er diese in seine präparierte Jacke gesteckt und versucht habe, das Kaufhaus ohne Bezahlung zu verlassen.
Nach einer weiteren Verurteilung durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 14. September 2006 gemäß § 127 StGB wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat sei gegen ihn mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 2007 ein fünfjähriges Rückkehrverbot erlassen worden.
Doch selbst diese aufenthaltsbeendende Maßnahme habe den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, erneut straffällig zu werden. So sei er am 7. Dezember 2007 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 leg. cit. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden, weil er am 12. Oktober 2007 eine Frau zum weiteren Verbleib am Tisch genötigt habe, indem er sie am rechten Unterarm gepackt, zurück auf den Sitz gezogen und festgehalten sowie geäußert habe: "Wenn du jetzt nicht hier bei mir sitzen bleibst und mit mir trinkst, bringe ich dich um". Des Weiteren habe er einen Mann mehrfach mit den Worten: "Wenn du die Polizei rufst, schneide ich dir den Kopf ab und morgen früh bist du tot" und "ich bringe dich um" zur Unterlassung der Verständigung der Polizei zu nötigen versucht, wobei er gleichzeitig den Mann mit beiden Händen am Hals gepackt habe und mit seinem Daumen über dessen Hals gefahren sei.
Der Beschwerdeführer halte sich jedenfalls unbestrittenermaßen seit Abschluss seines Asylverfahrens und insbesondere nach Erlassung des Rückkehrverbotes unrechtmäßig in Österreich auf, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung-vorbehaltlich des § 66 Abs. 1 FPG-im Grunde des § 53 Abs. 1 leg. cit. gegeben seien.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit Juni 2002 in Österreich. Er sei damals im Alter von 15 Jahren nach Österreich gekommen, wobei seinen Ausführungen zufolge seine Mutter in seiner Heimat an einer Herzerkrankung verstorben wäre und sein Vater bis zum heutigen Tag vermisst würde. Er besuchte an der Volkshochschule Alsergrund einen Deutschkurs und zeigte sich laut einer Mitteilung des Diakonie-Flüchtlingsdienstes vom 12. Februar 2009 an diversen anfallenden handwerklichen Arbeiten im Flüchtlingshaus interessiert, welche er mit großer Gewissenheit und Verlässlichkeit durchführte. Er hätte sich immer in vorbildlicher Weise an die Hausordnung gehalten und nie Anlass zu Beschwerden gegeben.
Im vorliegenden Fall sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen-hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und auch zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen-dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses große öffentliche Interesse verstoße nicht nur der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gravierend, sondern auch der Umstand, dass gegen ihn auf Grund zweier rechtskräftiger Verurteilungen ein Rückkehrverbot habe erlassen werden müssen. Dazu komme, dass er nach Erlassung des Rückkehrverbotes erneut straffällig geworden sei. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er hätte an der extrem langen Verfahrensdauer seines Asylverfahrens massiv gelitten, müsse entgegengehalten werden, dass die Dauer seines inländischen Aufenthaltes als Asylwerber seit 2002 nicht zu einer Aufenthaltsverfestigung führe. Auch mit seinem weiteren Vorbringen, dass er einen Deutschkurs besuchte und im gesetzlich möglichen Ausmaß und Rahmen berufstätig wäre, mache er keine Umstände geltend, die seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich maßgeblich verstärken könnten.
Die vorliegend bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet. Die Erlassung der Ausweisung sei daher dringend geboten und im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG zulässig.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe für die belangte Behörde auch keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen, zumal unabhängig vom negativen Asylverfahren gegen ihn auf Grund strafgerichtlicher Verurteilungen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bereits habe erlassen werden müssen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag rechtskräftig abgewiesen und gegen ihn mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 2007 ein fünfjähriges Rückkehrverbot erlassen worden sei, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte und die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2.1. Die Beschwerde bringt-unter dem Blickwinkel des § 66 Abs. 1 FPG-vor, dass die belangte Behörde das Ausmaß privater Interessen und Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht ausreichend ermittelt habe und den Asylakt des Beschwerdeführers beizuschaffen gehabt hätte, woraus hervorgehe, dass er seinen Asylantrag aus nachvollziehbaren Gründen gestellt habe, auch wenn dieser letztlich nicht zur Asylgewährung geführt habe. Weiters hätte ihn die belangte Behörde zu vernehmen gehabt, um seinen Integrationsgrad im Bundesgebiet festzustellen. Wenn gegen ihn drei strafgerichtliche Verurteilungen vorlägen, so bereue er, dass er straffällig geworden sei, und er sei mittlerweile eine gefestigte Persönlichkeit. Die belangte Behörde hätte die Dauer seines inländischen Aufenthaltes von sieben Jahren und den Umstand, dass er vor seiner Ausreise aus Georgien gezwungen gewesen sei, an illegalen Kampfsportaktivitäten teilzunehmen, und dabei massive Körperverletzungen erlitten habe, zu gewichten gehabt. Die drei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wögen nicht so schwer, dass sie die Ausweisung des Beschwerdeführers rechtfertigen könnten.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Auf Grund des mit einer Ausweisung erteilten Ausreisebefehls werden in Verbindung mit einem (rechtskräftig erlassenen) Rückkehrverbot jene Rechtsfolgen hergestellt, die ansonsten mit einem Aufenthaltsverbot, dessen Erlassung gegen Asylwerber nicht mehr zulässig ist, verbunden sind. Mit der (rechtskräftigen) Erlassung des Rückkehrverbotes steht-wenn keine wesentliche Änderung der Sach-oder Rechtslage eingetreten ist-in bindender Weise fest, dass der Fremde dadurch, dass ihm jegliches Aufenthaltsrecht in Österreich abgesprochen wird, nicht in dem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens verletzt wird (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2008/18/0524; ferner in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/21/0491, und vom 20. November 2008, Zl. 2008/21/0324).
Mit der Beschwerde wird nicht dargetan, dass nach der Erlassung des Rückkehrverbotes gegen den Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung in sachverhaltsmäßiger oder rechtlicher Hinsicht eingetreten ist, die zu einer für ihn günstigen Beurteilung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK hätte führen müssen. So haben die aus dem weiteren inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Anschluss an die rechtskräftige Erlassung des Rückkehrverbotes resultierenden persönlichen Interessen keine wesentliche Bedeutung, weil ihm in diesem Zeitraum lediglich faktischer Abschiebeschutz im Sinn des § 12 Asylgesetz 2005 zugekommen ist. Das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes wird noch dadurch verstärkt, dass er-wie oben (I.1.) dargestellt-nach Erlassung des Rückkehrverbotes erneut straffällig wurde. Die von der belangten Behörde getroffene Beurteilung, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, begegnet daher keinem Einwand.
3. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, und ergeben sich keine Umstände, die eine Ermessensübung nach § 53 Abs. 1 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 4. Juni 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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