Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des S A in W, geboren am 1. Juli 1976, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. November 2008, Zl. E1/78062/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. November 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesch, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 sowie § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 20. August 2002 einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student" gestellt habe, nachdem er mit Bescheid der Universität Wien vom 1. März 2002 ab dem Sommersemester 2002 zum Studium der Betriebswirtschaft zugelassen worden sei, sofern er die Voraussetzung der Kenntnis der deutschen Sprache erfülle.
Nach der Zustellung der begehrten Aufenthaltserlaubnis im Wege der österreichischen Botschaft Neu-Delhi sei der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2002 legal nach Österreich eingereist, wo er sich noch am selben Tag erstmals behördlich angemeldet habe. Die Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student" sei mehrmals antragsgemäß verlängert worden; ein Studienerfolg sei nie nachgewiesen, durch die Behörde aber auch nicht eingefordert worden.
Nachdem der Beschwerdeführer am 23. März 2005 in Wien eine um vierzehn Jahre ältere österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, die im Zeitpunkt der Eheschließung, aber auch Monate davor und danach Notstandshilfeempfängerin gewesen sei, habe er am 31. März 2005 einen Erstantrag auf Ausstellung der Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger-§ 49 Abs. 1 FrG" gestellt. Die begehrte Niederlassungsbewilligung sei dem Beschwerdeführer antragsgemäß erteilt worden.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich zwar gelegentlich und wiederholt tatsächlich getroffen. Ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK habe es aber zu keinem Zeitpunkt der Ehe gegeben. Das Ehepaar habe auch nie zusammen gelebt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 6. November 2007 sei die Ehe-rechtskräftig seit 7. Jänner 2008 - geschieden worden.
Laut dem Scheidungsbeschluss und der Vergleichsausfertigung vom 6. November 2007 habe es keinen gemeinsamen Aufenthalt bzw. keine gemeinsame Ehewohnung gegeben.
Am 3. Jänner 2005 habe sich der Beschwerdeführer bei seiner Ehefrau in Wien 17 mit Hauptwohnsitz behördlich angemeldet, wonach er sich aber am 3. März 2005 auch in einem Studentenheim in Wien 10-wenngleich hier nur mit Nebenwohnsitz-behördlich angemeldet habe. Die behördliche Meldung des Beschwerdeführers an der Wohnadresse der Ehefrau habe am 18. Dezember 2006 geendet; ab diesem Tag-bis 2. Jänner 2008-scheine er in einem Studentenheim in Wien 19 als mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet auf.
Am 3. August 2007 habe die Sachwalterin der Ehefrau des Beschwerdeführers in einem Schreiben an die Aufenthaltsbehörde bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht mit seiner Ehefrau zusammen wohne, d.h. dass beide in getrennten Haushalten lebten; die Ehefrau leide an einer psychischen Krankheit, die es sehr schwer mache, mit ihr zusammen zu wohnen.
Aus einem polizeilichen Erhebungsbericht vom 26. November 2007 gehe-nach Befragung des Beschwerdeführers und seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau-hervor, dass es nie einen gemeinsamen tatsächlichen Wohnsitz des Ehepaares gegeben habe. Treffen zwischen den beiden hätten immer nur im Studentenheim stattgefunden; der Grund für die Eheschließung sei aus Sicht der Ehefrau gewesen, dass sie sich in einer schlechten psychischen Verfassung befunden und vom Beschwerdeführer Hilfestellung erwartet habe.
In einer Stellungnahme vom 20. Dezember 2007 zu diesen Verfahrensergebnissen habe der Beschwerdeführer sinngemäß vorgebracht, dass er schon vor der Trauung eine Beziehung mit seiner späteren Ehefrau gehabt habe, welche öfter bei ihm im Studentenheim übernachtet habe. Dies habe sich auch nach der Trauung fortgesetzt. Ein Zusammenleben an der Wohnadresse seiner Ehefrau sei vor allem wegen der geringen Größe der Wohnung, des dort lebenden hochbetagten Großvaters sowie der schlechten sanitären Verhältnisse nicht möglich gewesen.
Einem in der Berufung enthaltenen Antrag entsprechend habe die belangte Behörde den früheren Sachwalter der Ehefrau des Beschwerdeführers, einen Rechtsanwalt, befragt, der wörtlich zu Protokoll gegeben habe: "Dass ich die Eheschließung nicht nachträglich genehmigt habe, liegt daran, dass ein geordnetes Familienleben zwischen meiner Kurandin und ihrem Ehemann meines Wissens nie aufgenommen wurde, obwohl zwischen beiden gleichwohl immer Kontakt bestand."
Der Beschwerdeführer habe bei einer Befragung am 9. April 2008 angegeben, dass er seine nunmehr geschiedene Ehefrau im Studentenwohnheim in Wien 10 im September oder Oktober 2004 kennengelernt habe, als sie dort einen Freund besucht habe. Sie habe damals in Wien 17 gewohnt, wo er später auch zu Besuch gewesen sei und übernachtet habe. Dort habe auch ihr 93-jähriger Großvater gelebt. Die Treffen mit seiner geschiedenen Ehefrau hätten im Studentenheim stattgefunden, wo sie "fast schon gewohnt" habe. Ab Dezember 2004-im weiteren Verlauf der Vernehmung habe der Beschwerdeführer "seit September 2004" gesagt-habe seine geschiedene Ehefrau ständig bei ihm im Studentenheim gewohnt. Er wisse, dass sie psychisch krank sei und deshalb auch Medikamente einnehme.
Eine Erhebung im Studentenheim in Wien 19, wo der Beschwerdeführer noch ein Jahr vor der Ehescheidung gewohnt habe, habe ergeben, dass er dort ein nur 11 m² großes Zimmer bewohnt habe. Es sei dort nicht erlaubt, hausfremde Personen auf das Zimmer mitzunehmen. Ein Zusammenleben mit einer Person sei deshalb und wegen der Kleinheit des Zimmers auszuschließen. Das frühere Studentenheim in Wien 10 sei bereits aufgelassen worden.
Schließlich sei die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers noch einmal als Zeugin befragt worden; sie habe bestätigt, dass sie den Beschwerdeführer in dem Studentenheim in Wien 10 über einen Freund im Oktober 2004 kennengelernt habe. Sie habe nur selten im Studentenheim-und auch dann nur, wenn der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen sei-übernachtet. Die gemeinsamen Treffen hätten nur Stunden gedauert. Eine Wohn-, Wirtschafts-und Geschlechtsgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer habe niemals bestanden. Während der Ehe habe sie bei einer Freundin oder "bei den Buddhisten in Wien 7" gewohnt. Sie wisse, dass der Beschwerdeführer mit ihr eine Scheinehe eingegangen sei. Der Beschwerdeführer habe mit ihr keine sexuellen Kontakte gehabt; sie glaube, dass er überhaupt noch nie mit einer Frau sexuelle Kontakte gehabt habe. Sie habe mit ihm niemals zusammen gewohnt. Er habe sich zwar in Wien 17 bei ihrem "Opa" angemeldet, aber dort nie gewohnt. Es habe keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Beschwerdeführer gegeben. Ein solcher habe nur auf dem Papier bestanden. Auch im Studentenheim habe sie nicht beim Beschwerdeführer gewohnt. Es habe sich bei ihrer Ehe um eine Scheinehe gehandelt, die nicht vollzogen und von dem schon erwähnten Freund vermittelt worden sei.
Auf Vorhalt dieser Verfahrensergebnisse habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2008 angegeben, dass er glaube, dass sich seine geschiedene Ehefrau über den Begriff "Scheinehe" im Unklaren sei. Tatsächlich habe nämlich der Beschwerdeführer sehr wohl Geschlechtsverkehr mit seiner damaligen Ehefrau gehabt, was sie vergessen habe dürfte; oder es sei ihr eine diesbezügliche Angabe peinlich gewesen.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers-schon als die beiden einander im Oktober 2004 kennengelernt hätten-bereits seit Jahren arbeitslos gewesen sei und nur Notstandshilfe bezogen habe, also in nicht gerade soliden finanziellen Verhältnissen gelebt habe. Obwohl der Beschwerdeführer tatsächlich nie an der näher genannten Anschrift in Wien 17 Unterkunft genommen habe, habe er sich dort nach kaum drei Monaten Bekanntschaft mit seiner späteren Ehefrau - nämlich am 3. Jänner 2005 - mit Hauptwohnsitz angemeldet. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich erkannt, dass er mangels eines Studienerfolgsnachweises keine Chance auf einen Weiterverbleib in Österreich gehabt habe, und geglaubt, sich diese durch die Ehe mit einer Österreicherin bewahren zu können. Zu diesem Zweck habe er eine gemeinsame Meldung mit seiner Ehefrau haben müssen.
Ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK habe zu keinem Zeitpunkt der Ehe bestanden, weil die Merkmale eines solchen-etwa der Bestand einer Wohn-, Wirtschafts-und Geschlechtsgemeinschaft-nach der Aussage der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers nicht vorgelegen seien. In Hinblick auf Geschlechtsverkehr gebe es diametrale Äußerungen des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau; diesem Aspekt komme allerdings-für sich allein gesehen-nur untergeordnete Bedeutung zu, weil ein zeitweiliger Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau noch keine Familiengemeinschaft indiziere.
Ungeachtet der psychischen Krankheit der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers könne eine-auch nur partielle-Unzurechnungsfähigkeit in Bezug auf die Ablegung einer korrekten Zeugenaussage und damit deren Unzulässigkeit nicht angenommen werden, zumal eine derartige Feststellung Aufgabe des einvernehmenden Verwaltungsorgans gewesen wäre und offenkundig keine Anzeichen dafür vorgelegen seien. Der Aussage der geschiedenen Ehefrau komme jedenfalls mehr Glaubwürdigkeit zu als den Angaben des Beschwerdeführers, weil sie-jedenfalls zum Teil-auch durch andere Verfahrensergebnisse bestätigt sei und der Beschwerdeführer ein natürliches Interesse an der (falschen) Darstellung eines geordneten Ehelebens habe, hänge doch davon sein weiteres aufenthaltsrechtliches Schicksal ab.
Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Wien entgegen einer Anregung der belangten Behörde keine Ehenichtigkeitsklage erhoben habe, sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant, weil die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG nicht zur Voraussetzung habe, dass die Ehe für nichtig erklärt worden sei. Es komme nämlich im fremdenrechtlichen Verfahren nicht auf die zur Ehe führenden Beweggründe des "österreichischen Teils", sondern auf jene des Fremden an. Diese seien aber eindeutig darin gelegen, rechtswidrig einen Aufenthaltstitel und eine "legale" Beschäftigungsmöglichkeit zu erhalten.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde-unter Wiedergabe des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9 FPG-im Wesentlichen aus, dass bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen sei, ob und in Hinblick auf welche Umstände die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG sei verwirklicht, weil sich der Beschwerdeführer zumindest in dem Antrag vom 31. März 2005 auf die Ehe mit seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau berufen habe, obwohl er mit dieser nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe.
Bei der Entscheidung, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ermessen zu üben, wobei die Behörde vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung auf alle für und gegen das Aufenthaltsverbot sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen habe. Abgesehen von den ohnehin gewürdigten Umständen seien keine Gründe von Amts wegen gefunden bzw. vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, die eine für diesen günstige Ermessensentscheidung zugelassen hätten.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderläuft.
Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.
1.2. Die Beschwerde wendet sich gegen die Feststellung des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer und seine mittlerweile geschiedene Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zu keinem Zeitpunkt der Ehe geführt hätten, und bringt zur Bekämpfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde vor, dass die von dieser erst lange nach Auflösung der Ehe durchgeführten Erhebungen "keine konkreten Hinweise" in diese Richtung ergeben hätten.
Damit lässt der Beschwerdeführer allerdings völlig außer Acht, dass sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer beweiswürdigenden Ausführungen mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, darunter der Chronologie der behördlichen An-und Abmeldungen des Beschwerdeführers, einem polizeilichen Erhebungsbericht vom 26. November 2007 und insbesondere den Angaben der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst, eingehend beschäftigt hat; insbesondere kann den Überlegungen der belangten Behörde, auf Grund derer sie die Aussage der geschiedenen Ehefrau als glaubwürdiger erachtete als jene des Beschwerdeführers, nicht die Schlüssigkeit abgesprochen werden. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
1.3. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, sich für seine Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin berufen zu haben. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG verwirklicht sei, begegnet daher keinem Einwand.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (die im Übrigen auch in dem dazu zitierten hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0391, keine Stütze findet) ist dafür nicht eine Missbrauchsabsicht beider Ehepartner erforderlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2008, Zl. 2007/18/0060).
1.4. Die Beschwerde bekämpft die behördliche Annahme einer Aufenthaltsehe auch mit dem Argument, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner mittlerweile geschiedenen Ehefrau mangels Genehmigung der Eheschließung durch deren Sachwalter um eine "Nichtehe" handle, sodass gar keine Scheinehe vorliegen könne.
Damit spricht die Beschwerde inneren Dissens oder Willensmängel bei der Eheschließung an, die allerdings am Zustandekommen der Ehe gemäß § 15 Ehegesetz (EheG) nichts ändern, sondern allenfalls den Nichtigkeitsgrund des § 23 EheG oder Eheaufhebungsgründe nach den §§ 36 bis 39 EheG bilden können ( Schwimann/Weitzenböck in Schwimann, ABGB3, Rz 2 zu § 15 Ehegesetz). Aus § 27 EheG, wonach sich niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen kann, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist, ist abzuleiten, dass eine mit einem Nichtigkeitsgrund behaftete Ehe-solange sie nicht rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist-die vollen Wirkungen einer Ehe entfaltet ( Hopf/Kathrein, Eherecht2, Anm. 1 zu § 27 EheG; Schwimann/Weitzenböcka.a.O. Rz 2 zu § 27 EheG).
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht konnte die belangte Behörde somit von einer wirksamen Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 23. März 2005 ausgehen.
1.5. Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich. Insbesondere hat dabei-entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - der Umstand, dass die Eheschließung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides etwa dreieinhalb Jahre zurücklag, keine entscheidungswesentliche Bedeutung.
2. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 60 Abs. 1 FPG von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, sind doch keine besonderen Umstände erkennbar, welche die belangte Behörde dazu hätten veranlassen müssen, von ihrem Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 19. Februar 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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