§ 36 Irrtum über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehegatten
§ 36 Irrtum über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehegatten — EheG
§ 36 Irrtum über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehegatten — EheG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
dRGBl. I S 807/1938
Inkrafttretungsdatum
01. August 1938
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024765
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er bei der Eheschließung nicht gewußt hat, daß es sich um eine Eheschließung handelt, oder wenn er dies zwar gewußt hat, aber eine Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen, nicht hat abgeben wollen. Das gleiche gilt, wenn der Ehegatte sich in der Person des anderen Ehegatten geirrt hat.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.