§ 34 §. 34. — EisBG
(1) Der Gerichtshof hat sofort nach dem Eintreffen der von einem Bezirksgerichte eingesandten Acten zu prüfen, ob bei der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke in gesetzmäßiger Weise vorgegangen wurde und nöthigenfalls die erforderlichen Verbesserungen oder Vervollständigungen durch das Bezirksgericht zu veranlassen.
(2) Die ordnungsgemäß befundenen Verzeichnisse sind in der Eisenbahneinlage, und zwar das Verzeichniß der Eisenbahngrundstücke in der ersten Abtheilung des Bahnbestandblattes, das Verzeichniß der mit dem Besitze oder einzelner Eisenbahngrundstücke verbundenen Rechte in der zweiten Abtheilung des Bahnbestandblattes, und das Verzeichniß der an einzelnen Eisenbahngrundstücken haftenden Lasten, sowie der dritten Personen aus dem getheilten Eigenthume oder dem Miteigenthume zustehenden Rechte, in der zweiten Abtheilung des Lastenblattes einzulegen.
(3) Die Urkundenabschriften sind nebst denjenigen Acten, deren Inhalt eine Grundlage der in den Verzeichnissen enthaltenen Eintragungen bildet, in der Urkundensammlung niederzulegen.
(4) Die Mappen haben einen Bestandtheil der Urkundensammlung zu bilden, sind jedoch abgesondert zu verwahren.
(5) Die übrigen Acten sind in einer besonderen Abtheilung der Registratur des Gerichtshofes aufzubewahren.
§ 34 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 34 Erforderlichkeit der Betriebsbewilligung
…3. Abschnitt Betriebsbewilligung Erforderlichkeit der Betriebsbewilligung § 34. (1) Die Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen bedarf der Betriebsbewilligung, wenn für deren Bau oder…
§ 84 Verfahrensvorschrift
…gemäß § 81 Abs. 2 erlassen wurde, nur insofern vorgebracht werden, als sie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorbringen konnte. (7) § 34 Abs. 1 erster Satz VwGVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission, die gemäß §§ …
Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021
§ 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…unterziehen. (2) Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag auf Bauartgenehmigung nach § 32 EisbG bzw. ein Antrag auf Betriebsbewilligung nach § 34 EisbG bei der Behörde gestellt wurde, eine solche Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung jedoch noch nicht erteilt wurde, sind gemäß § 6 Abs…
2. Genehmigungsfreistellungsverordnung
§ 1
…Einrichtungen gelegen sind: a) Eisenbahnanlagen (§ 10 EisBG), für deren Errichtung und Betrieb die eisenbahnrechtlichen Baubewilligungen und Betriebsbewilligungen (§ 31 und § 34 EisbG) rechtskräftig erteilt wurden oder die zulässig genehmigungsfrei gemäß § 36 EisbG betrieben werden; b) Flugplätze (§ 58 Abs. 1 LFG), für die…
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