JudikaturVwGH

Ro 2014/09/0064 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juli 2015

Die Vorschrift des § 29 Abs. 2 LDG 1984 erscheint angesichts der im Disziplinarverfahren vorgesehenen Verfahrensschritte, der durch die Wirkung der darin normierten Dienstpflichten und der damit bewirkten Einschränkung des in Art. 8 MRK garantierten Rechts auf Privat- und Familienleben ausreichend genau und nicht als verfassungswidrig, weshalb der VwGH von der Stellung eines Gesetzesaufhebungsantrages beim VfGH Abstand nimmt. § 29 Abs. 2 LDG 1984 ist angesichts seiner relativen Unbestimmtheit in jedem einzelnen Fall auf grundrechtskonforme Weise auszulegen und anzuwenden. Daher kann eine disziplinarrechtliche Sanktionierung des Verhaltens eines Beamten iSd Art. 8 MRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR nicht grundsätzlich als nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erachtet werden (vgl. E VfGH VfSlg. 13978/1994 und VfSlg. 17374; E 16. September 2010, 2007/09/0141). Diese Erwägungen treffen grundsätzlich auch im Fall der Disziplinarstrafe nach dem ÄrzteG 1998 zu. Der VfGH hat es als zulässig erachtet, dass Standesgemeinschaften Verhaltensweisen von Standesmitgliedern, die eine Gefährdung des Ansehens des Standes bewirken, einer gesonderten disziplinarrechtlichen Verfolgung unterwerfen und bei deren Umschreibung unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, wobei der Inhalt des Begriffes der Standespflichten aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des jeweiligen (Berufs )Standes festgestellt werden kann und die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe mit Art. 18 B-VG vereinbar und daher zulässig ist (vgl. E VfGH VfSlg. 13590/1993; 15543/1999; 16606/2002). Es besteht daran kein Zweifel, dass eine sexuelle Belästigung in Ausübung der ärztlichen Tätigkeit ein Disziplinarvergehen nach § 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 darstellt. Das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft wird durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt. Ausdrücklich sind in § 136 Abs. 1 ÄrzteG 1998 auch im Ausland begangene Disziplinarvergehen erfasst. Daher ist es für die Beurteilung eines Verhaltens oder einer Unterlassung als Disziplinarvergehen nicht von entscheidender Bedeutung, ob das Disziplinarvergehen in Österreich begangen wurde oder ob einem Opfer die Mitgliedschaft des Arztes zur österreichischen Ärztekammer tatsächlich bekannt war.

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