Rückverweise
Der zu Lebzeiten des Rechtsvorgängers bestandene Auskunftsanspruch des Rechtsvorgängers nach § 4 Abs. 4 KontRegG geht nicht auf die Rechtsnachfolgerin über. Gemäß § 531 ABGB bilden die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, dessen Verlassenschaft. Höchstpersönliche Rechte in diesem Sinn sind subjektive Rechte, die ihrem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden sind und charakteristischerweise nicht übertragen werden können (vgl. z.B. OGH 13.1.2016, 15 Os 176/15v). Das Recht auf Auskunft nach § 4 Abs. 4 KontRegG bildet eine (spezialgesetzliche) Ausformung des durch das Grundrecht auf Datenschutz garantierten höchstpersönlichen Anspruchs auf Auskunft (vgl. OGH 29.11.2023, 21 Ds 4/23k). Die Bestimmungen über den Datenschutz verbriefen daher nicht weiter übertragbare Rechte (vgl. OGH 11.12.2024, 6 Ob 147/24x). Auch das höchstpersönliche Recht auf Auskunft nach § 4 Abs. 4 KontRegG ist damit nicht übertragbar und geht nicht auf den Erben über.