Bei der Verfahrensdauer handelt es sich zwar um einen Aspekt, der bei der Rechtmäßigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung zu beachten ist, diese lässt sich jedoch nicht losgelöst von den sonstigen Anhaltspunkten des Falles beurteilen (VwGH 18.5.2016, Ra 2016/20/0072; VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0099).
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