Der Anspruch auf Verwendungszulage (hier für den Zeitraum 2014 bis 2017) ist nach der im Beurteilungszeitraum geltenden Rechtslage (hier nach § 30a Oö LGG idF LGBl. Nr. 100/2011) zu bemessen (VwGH 24.6.2005, 2004/12/0061). Die Bestimmung des § 30a Abs. 2 zweiter Satz Oö LGG idF der Novelle LGBl. Nr. 94/2017 ist mit 1. Jänner 2018 in Kraft getreten. Die Beurteilung des Anspruchs auf die in Rede stehende Verwendungszulage für den Zeitraum 2014 bis 2017 hat daher nicht auf Grundlage der durch LGBl. Nr. 94/2017 bestimmten, mit 1. Jänner 2018 geänderten Rechtslage zu erfolgen. Daran ändert auch nichts, dass die Norm des § 30a Abs. 2 zweiter Satz Oö LGG auf bereits im Dienststand befindliche Bedienstete anwendbar ist und die Verwendungszulage "ab deren Ernennung" zu sonstigen Mitgliedern des VwG regelt, da eine rückwirkende Inkraftsetzung durch den Landesgesetzgeber schon mangels entsprechender Übergangsbestimmungen nicht vorgesehen wurde (VwGH 15.11.2007, 2004/12/0164).
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