Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann auch durch "rein innerbehördliche Vorgänge" erfolgen, die der Partei nicht zur Kenntnis gelangen (vgl. etwa VwGH 15.9.2025, Ra 2025/11/0095, mit Hinweis auf VwGH 11.3.2016, Ra 2016/11/0025, mwN; siehe auch VwGH 17.12.2025, Ra 2025/11/0191). Es ist somit nicht erheblich, wann bzw. ob überhaupt die behördliche Mitteilung über die Einleitung des Entziehungsverfahrens wegen der Übertretung des § 99 Abs. 2e StVO 1960 dem Revisionswerber rechtswirksam zugestellt wurde.
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