Stattgebung - Sozialhilfe - Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Vollzugstauglichkeit der bekämpften Entscheidung. Unter Vollzug einer Entscheidung ist ihre Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Inhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes (vgl. VwGH 27.5.2025, Ra 2025/10/0068; 9.7.2020, Ra 2020/10/0064; 10.1.2017, Ra 2016/10/0151). Die Vollzugstauglichkeit im erwähnten Sinn hat der Gerichtshof auch in Fällen bejaht, in denen zwischen der angefochtenen Entscheidung und einem nachfolgenden behördlichen Akt ein derart enger Zusammenhang besteht, dass die angefochtene Entscheidung die verbindliche Grundlage für diesen Akt bildet (vgl. etwa den zu § 30 Abs. 2 VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen, aber auf die geltende Rechtslage übertragbaren Beschluss VwGH 21.3.2012, AW 2012/10/0006, mit Verweis auf VwGH 19.5.1996, AW 96/10/0009, sowie die bei Mayer, B-VG4, unter B I. 2. zu § 30 VwGG zitierte hg. Rechtsprechung).
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