Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Oktober 2019, Zl. VGW 101/014/8793/2019 9, VGW 101/V/014/8798/2019, betreffend Zurückweisung einer Wahlaufsichtsbeschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Islamgesetz 2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien [nunmehr: Bundesministerin für Frauen und Integration]; mitbeteiligte Partei: Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich in 1070 Wien, Bernardgasse 5), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 gab die mitbeteiligte Partei gemäß § 7 Z. 3 Islamgesetz 2015 der belangten Behörde die am 2. Februar 2019 gewählten organschaftlichen Vertreter der „B Kultusgemeinde Mitte der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ (in der Folge: Kultusgemeinde) bekannt.
2 Der Revisionswerber erachtet die Wahl dieser Organe als „nichtig“; er selbst sei der rechtmäßig gewählte Vorstandsvorsitzende der Kultusgemeinde.
3 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Oktober 2019 wurde im Beschwerdeverfahren die vom Revisionswerber eingebrachte Wahlaufsichtsbeschwerde gegen die Wahl der genannten Organe zurückgewiesen.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe die in § 28 Abs. 2 Islamgesetz 2015 vorgesehene innerreligionsgesellschaftliche (Anfechtungs )Möglichkeit, nämlich die Befassung des Schiedsgerichts der mitbeteiligten Partei, nicht ausgeschöpft, weshalb die belangte Behörde zu Recht ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Wahlaufsichtsbeschwerde verneint habe.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
6 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7 Zur Begründung des vorliegenden Aufschiebungsantrags führt der Revisionswerber aus, die Organe der Kultusgemeinde seien nicht statutenkonform gewählt worden; es bestehe eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses entstehe durch die zwischenzeitigen Vertretungshandlungen des „Gegenvorstandes“ irreversibler Schaden. Die Interessen des „Gegenvorstandes“ müssten gegenüber den Interessen des Revisionswerbers (und des mit ihm gewählten Vorstandes der Kultusgemeinde) zurücktreten.
8 Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Erkenntnisses. Unter „Vollzug“ eines Erkenntnisses ist seine Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Entscheidungsinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Bei einer zurückweisenden Entscheidung hängt die Vollzugstauglichkeit in diesem Sinne davon ab, ob damit Wirkungen verbunden sind, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überhaupt in Schwebe gehalten werden können (vgl. VwGH 28.2.2008, AW 2007/07/0071). Vollzugstauglichkeit fehlt bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn an die Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag (hier: der Wahlaufsichtsbeschwerde) keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. VwGH 20.2.2005, AW 2005/07/0014, mwN).
9 Dass an der bloßen Anhängigkeit des Wahlaufsichtsbeschwerdeverfahrens (vor der belangten Behörde) für den Revisionswerber günstige Rechtsfolgen hingen, ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, zumal eine Aussetzung der Rechtswirkungen der Zurückweisung der Wahlaufsichtsbeschwerde weder die vom Revisionswerber (im Ergebnis) angestrebte Sistierung der Wahl bzw. der Vertretungsbefugnis der genannten Organe der Kultusgemeinde bewirken, noch eine Grundlage für die vom Revisionswerber für sich selbst in Anspruch genommene Vertretungsbefugnis für die Kultusgemeinde darstellen könnte.
10 Das angefochtene Erkenntnis ist daher einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich.
11 Soweit der Revisionswerber mit dem Aufschiebungsantrag begehrt, der Verwaltungsgerichtshof möge der belangten Behörde auftragen, die förmliche Bestätigung vom 5. Dezember 2019 betreffend das Wahlergebnis der genannten Organe der Kultusgemeinde zurückzunehmen und bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine neuerliche Bestätigung über die Wahlanzeige gemäß § 28 Abs. 3 Islamgesetz 2015 mehr auszustellen, ist er darauf zu verweisen, dass es hiefür an einer gesetzlichen Grundlage mangelt.
12 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 9. Juli 2020
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