Stehen die in einem Klagebegehren geltend gemachten Ansprüche auf Rechtsgestaltung und auf Leistung nicht in einem Eventual- oder Alternativverhältnis zueinander, ist die Regelung des § 56 Abs. 1 JN nicht einschlägig. Wird ein Rechtsgestaltungsbegehren neben einem Leistungsbegehren gestellt, richtet sich die Bemessungsgrundlage daher nach den gebührenrechtlichen Sonderregelungen des § 15 Abs. 2 und 3a GGG.