Gemäß Art. 51 GRC gilt die Charta ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Es bedarf somit eines Bezugs zum Unionsrecht (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0100). Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des EuGH zählen die Grundrechte der GRC selbst nicht zum "Recht" iSd Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC, weil ansonsten jeder mitgliedstaatliche Rechtssetzungsakt, der ein solches Grundrecht berührt, den Anwendungsbereich der GRC eröffnen würde.
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