Der Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 7 NoVAG steht einer Berücksichtigung der Vergütung bei der Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht entgegen. Vielmehr entspricht eine solche Vorgangsweise gerade dem vom Gesetzgeber angestrebten Gesetzeszweck.
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