Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. Juni 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 18. April 2023 betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe Oktober 2021 zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FU 7 (Verkehrsabgaben) und damit in die Zuteilungsgruppe 7003. Aufgrund des Antrages auf Senatsentscheidung wurde sie auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung 7013-1 zur Entscheidung zugewiesen. Nach Zurückziehung dieses Antrages fällt die Zuständigkeit in die Gerichtsabteilung 7013 (Einzelrichter).
Eingangs ist zu erwähnen, dass das Finanzamt für Großbetriebe (kurz FAG) die hier relevante Beschwerde vom 1. Juni 2023 mit Vorlagebericht vom 16. November 2023 an das Bundesfinanzgericht vorlegte, darin - wie nach Rücksprache mit den Verfahrensparteien unstrittig feststeht - aber hinsichtlich der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Oktober 2021 nur die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid, nicht aber den gegen die Festsetzung der NoVA erwähnte.Nachdem auch von der Bf. in Übereinstimmung mit dem FAG klargestellt worden war, dass sich sowohl die Beschwerde wie auch der Vorlageantrag gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung von NoVA Oktober 2021 und auch gegen die im Anschluss daran erfolgte Festsetzung der NoVA Oktober 2021 richten, und nachdem klar wurde, dass zur Wiederaufnahme des Verfahrens bislang keine Beschwerdevorentscheidung ergangen war, erledigte das Bundesfinanzgericht den Vorlageantrag bezüglich der vom FAG vorgelegten Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid NoVA Oktober 2021 mit Beschluss BFG 4.12.2023, RV/6100376/2023.
In der Folge erließ das FAG auch zu diesem Wiederaufnahmebescheid eine mit 10. Jänner 2024 datierte Beschwerdevorentscheidung und hob ihn ersatzlos auf, weil es sich beim bekämpften Bescheid über die Festsetzung der NoVA Oktober 2021 um die erstmalige Festsetzung gem. § 201 BAO handelt. Dieser Wiederaufnahmebescheid ist damit nicht mehr Teil des hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens.
Mit Vorlagebericht vom 1. Dezember 2023 legte das FAG in der Folge auch den Teil der Beschwerde vom 1. Juni 2023 an das Bundesfinanzgericht vor, der im Vorlagebericht vom 16. November 2023 noch nicht enthalten war (die Beschwerde gegen die Festsetzung der NoVA für Oktober 2021). Damit wurde das Verwaltungsgericht auch dafür zuständig. Dieser Teil der Beschwerde wurde mit Geschäftszahl RV/6100389/2023 protokolliert und darüber wird nun in diesem Erkenntnis entschieden.
Zum Verfahrensgang wird auch auf BFG 19.9.2024, RV/6100292/2024, verwiesen, mit dem das Bundesfinanzgericht über den Teil der Beschwerde der Beschwerdeführerin (kurz Bf.) vom 1. Juni 2023 absprach, der sich gegen die im Sammelbescheid 1-12/2019 enthaltenen Bescheide über die (teilweise) Abweisung von Vergütungen gem. § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 bzw. § 12a NoVAG 1991 für Jänner 2019 richtete. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Weiters wird auf BFG 14.11.2024, RV/6100375/2024, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde vom Bundesfinanzgericht über den Teil der Beschwerde vom 1. Juni 2023 abgesprochen, der sich gegen die in den Sammelbescheiden des Finanzamtes für Großbetriebe vom 18. April 2023 enthaltenen teilweisen Abweisungen der Anträge auf Vergütungen gem. § 12a NoVAG 1991 für die Zeiträume Jänner 2018 bis September 2022 richtete. Auch dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Zusätzlich wurde vom Bundesfinanzgericht über den Teil der Beschwerde vom 1. Juni 2023 abgesprochen, der sich gegen die in den Sammelbescheiden des Finanzamtes für Großbetriebe vom 18. April 2023 enthaltenen Abweisungen der Anträge auf Vergütungen gem. § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 von Jänner bis Dezember 2018 und von Februar 2019 bis September 2022 sowie gegen die Bescheide über die Festsetzung der NoVA für Dezember 2018, November 2019 und September 2022 richtete. Dazu wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts zur Geschäftszahl BFG RV/6100336/2023 vom heutigen Tag verwiesen.
Ergänzend ist zusätzlich noch auf BFG 19.9.2024, RV/6100341/2023, zu verwiesen. Mit diesem Erkenntnis sprach das Bundesfinanzgericht über den Teil einer Beschwerde derselben Bf. vom 3. November 2023 ab, der die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (kurz NoVA) für Jänner 2019 betraf. Es wurde durch das FAG mit einer ordentlichen Revision bekämpft, die das Höchstgericht mit VwGH 18.12.2025, Ro 2024/15/0031 als unbegründet abwies.
Das FAG verweigerte mit dem bekämpften Bescheid den Abzug von NoVA-Vergütungen gem. § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 vollständig und von Vergütung gem. § 12a NoVAG 1991 zum Teil, weil letzter vom Bruttobetrag anstatt vom Nettobetrag berechnet worden seien.
Fest steht unwidersprochen, dass die Berechnung der einzelnen NoVA-Beträge bis auf diese Korrekturen korrekt war und unbeanstandet blieb. Dies wurde von den Verfahrensparteien abschließend bestätigt.
Zur Form der NoVA-Anmeldungen (Formular NoVA 1) und der bisherigen Verbuchung am Abgabenkonto wird auf BFG 19.9.2024, RV/6100341/2023, und die dortige Darstellung unter Pkt. II/1 verwiesen. Mit diesem Erkenntnis sowie mit den beiden unbekämpft gebliebenen Erkenntnissen zur Beschwerde vom 1. Juni 2023 (BFG 19.9.2024, RV/6100292/2024 zu Jänner 2019 und BFG 14.11.2024, RV/6100375/2024 zu den restlichen Zeiträumen) stellte das Bundesfinanzgericht den rechtlichen Rahmen klar,
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}Diese Beurteilung wurde vom Höchstgericht bestätigt. Ihr wurde von den Verfahrensparteien in der Folge nicht widersprochen.
Fest steht, dass es sich bei der NoVA von Unternehmern um selbst zu berechnende und abzuführende Abgaben handelt. Ordnen die Abgabenvorschriften - wie hier § 11 Abs. 2 NoVAG 1991 - die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des § 201 Abs. 2 BAO und muss nach Maßgabe des § 201 Abs. 3 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist ( § 201 Abs. 1 BAO).
Da hier außer Zweifel steht, dass die Bf. den NoVA-Betrag für dieses Monat bekannt gab und dass dieser fehlerfrei errechnet wurde, liegt kein Grund für eine Abgabenfestsetzung vor. Der im Spruch genannte Festsetzungsbescheid war deshalb ersatzlos aufzuheben.
Um Missverständnissen vorzubeugen, erlaubt sich das Bundesfinanzgericht die Anmerkung, dass es davon überzeugt ist, dass die Finanzverwaltung mit dem in BFG 19.9.2024, RV/6100341/2023 auf Seite 7 umfassend dargestellten Aufbau des Formulars NoVA 1 nicht bezwecken wollte, dass die Unternehmer bewusst unwirksame Anträge iSd § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 oder auch § 12a NoVAG 1991 stellen oder bewusst rechtswidrige Abgabenberechnungen durchführen und bekannt geben. Das Verwaltungsgericht wertet deshalb die Angaben im Formular NoVA 1 zum einen Teil als Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages ( § 11 Abs. 2 NoVAG 1991) und zum anderen Teil als Anträge auf Vergütung gem. §§ 12 bzw. 12a NoVAG 1991.
Mit diesem Erkenntnis spricht das Bundesfinanzgericht nun ausschließlich darüber ab, dass es keine Rechtfertigung für eine Festsetzung der selbst zu errechnenden NoVA gem. § 201 BAO gibt, ohne über möglicherweise noch offene Anträge iSd § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 und § 12a NoVAG 1991 zu befinden.
Davon losgelöst ist die Verbuchung am Abgabenkonto, die von der Finanzverwaltung wie auch schon unter BFG 19.9.2024, RV/6100341/2023, dargestellt saldiert mit dem Code "N" durchgeführt wird. Diese ist hier nicht streitgegenständlich.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die hier relevanten Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof zur Gänze und widerspruchsfrei geklärt wurden, war die Revision nicht zuzulassen.
Salzburg, am 10. März 2026
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