Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des Finanzamts für Großbetriebe, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. März 2025, Zl. RV/7100754/2017, betreffend Normverbrauchsabgabe 01/2016 (mitbeteiligte Partei: J Gesellschaft m.b.H., vertreten durch die TPA Steuerberatung Gesellschaft m.b.H. in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Eine inländische Generalimporteurin erwarb-nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG)-mit Eingangsrechnung vom 23. Juni 2015 im Zuge eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von einer deutschen Herstellerin aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Fahrzeug um 37.556 €. Dieses Fahrzeug war im Zeitraum vom 20. August 2015 bis 19. November 2015 auf diese Generalimporteurin zugelassen.
2 Mit Rechnung vom 7. Dezember 2015 verkaufte die Generalimporteurin der Mitbeteiligten, bei der es sich um eine befugte Kfz-Händlerin handelt, das Fahrzeug um einen Gesamtpreis in der Höhe von 60.244,96 € brutto. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus: „Netto-Total: 45.597,72 plus 13% NoVA minus 400 Bonus, insgesamt EUR 5.527,70 plus 20% Umsatzsteuer iHv. EUR 9.119,54“.
3 Mit Rechnung vom 13. Jänner 2016 verkaufte die Mitbeteiligte das betreffende Fahrzeug um 55.000 € zuzüglich 20% Umsatzsteuer in der Höhe von 11.000 €, somit gesamt um einen Rechnungsbetrag in der Höhe von 66.000 € an einen Kunden, der das Kraftfahrzeug am 19. Jänner 2016 auf sich zuließ.
4 Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 stellte die Mitbeteiligte betreffend das Kraftfahrzeug den Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für das Jahr 2016 gemäß § 6 Z 7 NoVAG 1991 in der Höhe von 921,47 €.
5 Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 9. Mai 2016 mit der Begründung ab, dass die Vergütung demjenigen zustehe, der einen NoVA-Tatbestand verwirklicht habe. Im Revisionsfall liege dies nicht vor, weil das Fahrzeug bereits vor dem Ankauf durch die Mitbeteiligte erstmalig zugelassen worden sei.
6 Die gegen diesen abweisenden Bescheid eingebrachte Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung ab, woraufhin die Mitbeteiligte einen Vorlageantrag stellte.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BFG der Beschwerde statt, änderte den angefochtenen Bescheid ab und setzte die Höhe der Steuer neu fest. Begründend führte es aus, dass vergütungsberechtigter Erwerber nach § 6 Abs. 7 NoVAG 1991, idF BGBl. I Nr. 13/2014 (im Folgenden: NoVAG 1991), derjenige sei, bei dessen Erwerb NoVA und Umsatzsteuer zum letzten Mal von derselben Bemessungsgrundlage berechnet worden sei. Die Beurteilung, ob ein Neu-oder Gebrauchtfahrzeug vorliege, sei für den Tatbestand des § 1 Z 2 NoVAG 1991 maßgeblich. Der Weiterverkauf an den Kunden der Mitbeteiligten am 13. Jänner 2016 sei innerhalb der sechs Monate ab Inbetriebnahme erfolgt, weil die Erstanmeldung bei der Generalimporteurin am 20. August 2015 erfolgt sei, weshalb eine zuvor steuerbefreite Lieferung vorliege. Wenn eine Kfz-Händlerin ein zuvor gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 steuerbefreit genutztes Kfz im Zuge einer Inlandslieferung erwerbe und anschließend umsatzsteuerpflichtig verkaufe, sei die Kfz-Händlerin vergütungsberechtigt. Die Mitbeteiligte, eine befugte Kfz-Händlerin, habe das betreffende Kfz-ohne es zwischenzeitlich für andere Zwecke genutzt zu haben-an den Endkunden verkauft, womit das gemäß § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 geforderte unmittelbar auf die normverbrauchsabgabepflichtige Tatbestandserfüllung folgende umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäft vorliege, weshalb sie als Erwerberin im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sei.
8 Die Revision ließ das BFG zu, weil die Rechtsfrage, ob die Mitbeteiligte „als zweite Kfz-Händlerin in der ,Kette‘ als Weiterverkäuferin der Generalimporteurin, der ersten Kfz-Händlerin, als Erwerberin gem. § 6 Abs. 7 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG) BGBl. Nr. 695/1991 idF BGBl. I Nr. 13/2014 anzusehen und somit im Beschwerdezeitraum vergütungsberechtigt ist“ höchstgerichtlich bisher nicht geklärt sei.
9 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende ordentliche Revision des Finanzamtes, die insbesondere vorbringt, dass der Mitbeteiligten der Vergütungsanspruch nicht zustehe. Aus dem System der Umsatzsteuer als indirekte Steuer zeige sich, dass eine Vergütung nach § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 an den Zwischenhändler nach abgabenrechtlichen Grundsätzen nicht rechtskonform sei. § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 bezwecke eine Entlastung jener Person, die im Rahmen des umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäfts als Erwerber auftrete und damit die (erhöhte) Umsatzsteuerbelastung trage. Als Erwerber gemäß § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 sei daher jene Person zu verstehen, die im Rahmen des umsatzsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs über das unmittelbar zuvor mit NoVA belastete Kraftfahrzeug Leistungsempfänger sei. Eine Entlastung der Person, die die Steuerlast durch die erhöhte Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer trage, könne in anderen Fallkonstellationen nämlich nur dann jedenfalls sichergestellt werden, wenn die Vergütung gemäß § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 dem Erwerber im Rahmen des umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäfts über das NoVA-belastete Kraftfahrzeug gewährt werde.
10 Die Mitbeteiligte erstattete nach Aufforderung eine Revisionsbeantwortung.
11 Die Revision erweist sich als nicht zulässig.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts schon im Hinblick auf das zwischenzeitig ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2025, Ro 2024/15/0031, nicht zulässig.
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in diesem Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, mit der vom BFG aufgeworfenen Rechtsfrage bereits ausführlich auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass dem Begriff des „Erwerbers“ in § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 dasselbe Verständnis wie in § 4 Z 1a NoVAG 1991 zuzumessen ist. Erwerber ist daher derjenige, der die Verfügungsmacht über ein Fahrzeug erlangt. Die grundlegende Anknüpfung des § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 an die Lieferung durch einen Fahrzeughändler-somit einem NoVA-pflichtigen Vorgang-sowie der Begriff des „Erwerbers“ sprechen daher dafür, dass der Gesetzgeber als Vergütungsberechtigten jene Person vor Augen hatte, die in Zusammenhang mit einem NoVA-pflichtigen Vorgang die Verfügungsmacht über ein Fahrzeug erlangt hat.
17 Die Zwischenhändlerin-in casu die Mitbeteiligte-, der nach den Feststellungen des BFG unter anderem 13% Normverbrauchsabgabe durch die Generalimporteurin für den Kauf des erstmalig in Österreich zugelassenen Kraftfahrzeuges in Rechnung gestellt wurde, erlangte in Zusammenhang mit einem NoVA-pflichtigen Vorgang die Verfügungsmacht über das Kraftfahrzeug und ist demnach als „Erwerberin“ iSd § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 anzusehen, weshalb ihr auch der Vergütungsanspruch zukommt.
18 In der Revision werden auch im Übrigen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2026
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