Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungsgesellschaft, Am Belvedere 4, 1100 Wien, über die Beschwerde vom 1. Juni 2023 gegen die folgenden Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 18. April 2023 zu Recht erkannt:
1. Bescheide über die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe für Dezember 2018,November 2019 und September 2022 sowie
2. Bescheide über die Abweisung von Vergütungsanträgen gem. § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 im Zeitraum Jänner bis Dezember 2018, Februar bis Dezember 2019, Jänner bis Dezember 2020, Jänner bis Dezember 2021 und Jänner bis September 2022
I.Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FU 7 (Verkehrsabgaben) und damit in die Zuteilungsgruppe 7003. Aufgrund des Antrages auf Senatsentscheidung wurde sie auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung 7013-1 zur Entscheidung zugewiesen. Nach Zurückziehung dieses Antrages fällt die Zuständigkeit in die Gerichtsabteilung 7013 (Einzelrichter).
Zum Verfahrensgang wird auf das Erkenntnis BFG 19.9.2024, RV/6100341/2023, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis sprach das Bundesfinanzgericht über den Teil der Beschwerde vom 3. November 2023 ab, der die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (kurz NoVA) für Jänner 2019 betraf. Es wurde durch das Finanzamt für Großbetriebe (kurz FAG) mit einer ordentlichen Revision bekämpft, die das Höchstgericht mit VwGH 18.12.2025, Ro 2024/15/0031 als unbegründet abwies.
Zusätzlich wird auf BFG 19.9.2024, RV/6100292/2024, verwiesen, mit dem das Bundesfinanzgericht über den Teil der Beschwerde vom 1. Juni 2023 absprach, der sich gegen die im Sammelbescheid 1-12/2019 enthaltenen Bescheide über die (teilweise) Abweisung von Vergütungen gem. § 6 Abs. 9 bzw. § 12a NoVAG 1991 für Jänner 2019 richtete. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Weiters wird auf BFG 14.11.2024, RV/6100375/2024, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde vom Bundesfinanzgericht über den Teil der Beschwerde vom 1. Juni 2023 abgesprochen, der sich gegen die in den Sammelbescheiden des Finanzamtes für Großbetriebe vom 18. April 2023 enthaltenen teilweisen Abweisungen der Anträge auf Vergütungen gem. § 12a NoVAG 1991 für die Zeiträume Jänner 2018 bis September 2022 richtete. Auch dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Offen blieb damit der Teil der Beschwerde vom 1. Juni 2023, der sich gegen die in den Sammelbescheiden des Finanzamtes für Großbetriebe vom 18. April 2023 enthaltenen Abweisungen der Anträge auf Vergütungen gem. § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 von Jänner bis Dezember 2018 und von Februar 2019 bis September 2022 sowie gegen die Bescheide über die Festsetzung der NoVA für Dezember 2018, November 2019 und September 2022 richtete. Über diesen Teil der Beschwerde wird nun in diesem Erkenntnis entschieden.
Über den Teil der Beschwerde vom 1. Juni 2023, der sich gegen die Festsetzung der NoVA für Oktober 2021 richtet, wird in einem eigenen Erkenntnis zur Geschäftszahl RV/6100389/2023 entschieden werden.
Die NoVA-Festsetzung zu den oben angegebenen drei Monaten erfolgte durch die Abgabenbehörde in der Form, dass das FAG zwar den Abzug der Vergütung gem. § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 (rechtswidrig) verweigerte, was mittlerweile für den vergleichbaren Zeitraum Jänner 2019 höchstgerichtlich geklärt wurde, dafür aber NoVA-Vergütungsbeträge iSd § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 und § 12a NoVAG 1991 vom selbst errechneten NoVA-Betrag in Abzug brachte.
Zusätzlich sprach die Abgabenbehörde mit getrennten Sammelbescheiden noch einmal über die Verweigerung der Vergütung der NoVA gem. § 6 Abs. 7 bzw. 9 NoVAG 1991 und über nicht zustehende Vergütungsbeträge gem. § 12a NoVAG ab.
Fest steht, dass die Berechnung und Meldung der einzelnen NoVA-Beträge durch die Bf. korrekt erfolgte und unbeanstandet blieb. Dies wurde von den Verfahrensparteien abschließend bestätigt.
Zur Form der NoVA-Anmeldungen (Formular NoVA 1) und der bisherigen Verbuchung am Abgabenkonto wird auf BFG 19.9.2024, RV/6100341/2023, und die dortige Darstellung unter Pkt. II/1 verwiesen. Mit diesem Erkenntnis sowie mit den beiden unbekämpft gebliebenen Erkenntnissen zur Beschwerde vom 1. Juni 2023 (BFG 19.9.2024, RV/6100292/2024 zu Jänner 2019 und BFG 14.11.2024, RV/6100375/2024 zu den restlichen Zeiträumen) stellte das Bundesfinanzgericht den rechtlichen Rahmen klar,
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}Diese Beurteilung wurde vom Höchstgericht bestätigt. Ihr wurde von den Verfahrensparteien in der Folge nicht widersprochen.
Fest steht, dass es sich bei der NoVA von Unternehmern um selbst zu berechnende und abzuführende Abgaben handelt. Ordnen die Abgabenvorschriften - wie hier § 11 Abs. 2 NoVAG 1991 - die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des § 201 Abs. 2 BAO und muss nach Maßgabe des § 201 Abs. 3 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist ( § 201 Abs. 1 BAO).
Da hier feststeht, dass die Bf. die NoVA-Beträge laufend bekannt gab und dass diese fehlerfrei errechnet wurden, liegt kein Grund für eine Abgabenfestsetzung vor. Die im Spruch genannten Festsetzungsbescheide waren deshalb ersatzlos aufzuheben.
Da Vergütungen gem. § 6 Abs. 7 bzw. (ab der Änderung durch BGBl. I Nr. 18/2021) Abs. 9 NoVAG 1991 Teil des vom Unternehmer selbst zu berechnenden Betrages sind, ist darüber ausschließlich im Rahmen der Beurteilung dieser Selbstberechnung abzusprechen.
Da vom FAG darüber mit eigenständigen Bescheiden abgesprochen wurde, sind diese rechtswidrig und aufzuheben. Dazu wird auf die ausführliche Begründung in BFG 19.9.2024, RV/6100292/2024, zu den Abweisungsbescheiden für den Zeitraum Jänner 2019 verwiesen.
Um Missverständnissen vorzubeugen, erlaubt sich das Bundesfinanzgericht die Anmerkung, dass es davon überzeugt ist, dass die Finanzverwaltung mit dem in BFG 19.9.2024, RV/6100341/2023 auf Seite 7 umfassend dargestellten Aufbau des Formulars NoVA 1 nicht bezwecken wollte, dass die Unternehmer bewusst unwirksame Anträge iSd § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 oder auch § 12a NoVAG 1991 stellen oder bewusst rechtswidrige Abgabenberechnungen durchführen und bekannt geben.
Das Verwaltungsgericht wertet deshalb die Angaben im Formular NoVA 1 zum einen Teil als Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages ( § 11 Abs. 2 NoVAG 1991) und zum anderen Teil als Anträge auf Vergütung gem. § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 bzw. § 12a NoVAG 1991.
Mit diesem Erkenntnis spricht das Bundesfinanzgericht ausschließlich darüber ab, dass es keine Rechtfertigung für eine Festsetzung der selbst zu errechnenden NoVA gem. § 201 BAO gibt, ohne über möglicherweise noch offene Anträge iSd § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 und § 12a NoVAG 1991 zu befinden.
Davon losgelöst ist die Verbuchung am Abgabenkonto, die von der Finanzverwaltung wie auch schon unter BFG 19.9.2024, RV/6100341/2023, dargestellt saldiert mit dem Code "N" durchgeführt wird. Diese ist hier nicht streitgegenständlich.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die hier relevanten Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof zur Gänze und widerspruchsfrei geklärt wurden, war die Revision nicht zuzulassen.
Salzburg, am 10. März 2026
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