Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungsgesellschaft, Am Belvedere 4, 1100 Wien, über die Beschwerde vom 3. November 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 10. Oktober 2023 betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für die folgenden Monate beschlossen:
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"Jänner bis Mai, August sowie Oktober und November 2018,"
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"Jänner bis März, Mai sowie Juli und August 2022"
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}I.Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FU 7 (Verkehrsabgaben) und damit in die Zuteilungsgruppe 7003. Aufgrund des Antrages auf Senatsentscheidung wurde sie auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung 7013-1 zur Entscheidung zugewiesen. Nach Zurückziehung dieses Antrages fällt die Zuständigkeit in die Gerichtsabteilung 7013 (Einzelrichter).
Zum Verfahrensgang wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. September 2024, RV/6100341/2023, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis sprach das Bundesfinanzgericht über den Teil der Beschwerde vom 3. November 2023 ab, der die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (kurz NoVA) Jänner 2019 betraf. Es wurde durch das Finanzamt für Großbetriebe (kurz FAG) mit einer ordentlichen Revision bekämpft, die das Höchstgericht mit VwGH 18.12.2025, Ro 2024/15/0031 als unbegründet abwies.
Daraufhin zog die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) ihre Anträge auf Entscheidung durch den Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Das FAG äußerte keine Bedenken gegen die unten dargestellte Aufhebung der bekämpften Bescheide.
Das FAG verweigerte mit den bekämpften Bescheiden den Abzug von Vergütungen der NoVA gem. § 6 Abs. 7 bzw. Abs. 9 (ab der Änderung durch BGBl. I Nr. 18/2021) NoVAG 1991 vollständig und von Vergütung gem. § 12a NoVAG 1991 zum Teil, weil sie vom Bruttobetrag anstatt vom Nettobetrag berechnet worden seien. Fest steht, dass die Berechnung der einzelnen NoVA-Beträge bis auf diese Korrekturen korrekt war und unbeanstandet blieb. Dies wurde von den Verfahrensparteien abschließend bestätigt.
Zur Form der NoVA-Anmeldungen (Formular NoVA 1) und der bisherigen Verbuchung am Abgabenkonto wird auf BFG 19.9.2024, RV/6100341/2023, und die dortige Darstellung unter Pkt. II/1 verwiesen. Mit diesem Erkenntnis sowie mit den beiden unbekämpft gebliebenen Erkenntnissen zur Beschwerde vom 1. Juni 2023 (BFG 19.9.2024, RV/6100292/2024 zu Jänner 2019 und BFG 14.11.2024, RV/6100375/2024 zu den restlichen Zeiträumen) stellte das Bundesfinanzgericht den rechtlichen Rahmen klar,
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"wonach Vergütungen gem. ",
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"§ 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991"
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" und ",
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" keinen Einfluss auf die Berechnung des zu entrichtenden Betrages iSd ",
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" und die Festsetzung dieser NoVA haben und"
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" im Rahmen dieser Anmeldungen zu berücksichtigen sind sowie wonach diese Vergütungen der Bf. vollumfänglich zustehen."
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}Diese Beurteilung wurde vom Höchstgericht bestätigt. Ihr wurde von den Verfahrensparteien in der Folge nicht widersprochen.
Fest steht, dass es sich bei der NoVA von Unternehmern um selbst zu berechnende und abzuführende Abgaben handelt. Ordnen die Abgabenvorschriften - wie hier § 11 Abs. 2 NoVAG 1991 - die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des § 201 Abs. 2 BAO und muss nach Maßgabe des § 201 Abs. 3 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist ( § 201 Abs. 1 BAO).
Da hier feststeht, dass die Bf. die NoVA-Beträge laufend bekannt gab und dass diese fehlerfrei errechnet wurden, liegt kein Grund für eine Abgabenfestsetzung vor. Die im Spruch genannten Festsetzungsbescheide waren deshalb ersatzlos aufzuheben.
Um Missverständnissen vorzubeugen, erlaubt sich das Bundesfinanzgericht die Anmerkung, dass es davon überzeugt ist, dass die Finanzverwaltung mit dem in BFG 19.9.2024, RV/6100341/2023 auf Seite 7 umfassend dargestellten Aufbau des Formulars NoVA 1 nicht bezwecken wollte, dass die Unternehmer bewusst unwirksame Anträge iSd § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 oder auch § 12a NoVAG 1991 stellen oder bewusst rechtswidrige Abgabenberechnungen durchführen und bekannt geben. Das Verwaltungsgericht wertet deshalb die Angaben im Formular NoVA 1 zum einen Teil als Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages ( § 11 Abs. 2 NoVAG 1991) und zum anderen Teil als Anträge auf Vergütung gem. § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 oder auch § 12a NoVAG 1991.
Mit diesem Erkenntnis spricht das Bundesfinanzgericht nun ausschließlich darüber ab, dass es keine Rechtfertigung für eine Festsetzung der selbst zu errechnenden NoVA gem. § 201 BAO gibt, ohne über möglicherweise noch offene Anträge iSd § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 oder auch § 12a NoVAG 1991 zu befinden.
Davon losgelöst ist die Verbuchung am Abgabenkonto, die von der Finanzverwaltung wie auch schon unter BFG 19.9.2024, RV/6100341/2023, dargestellt saldiert mit dem Code "N" durchgeführt wird. Diese ist hier nicht streitgegenständlich.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die hier relevanten Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof zur Gänze und widerspruchsfrei geklärt wurden, war die Revision nicht zuzulassen.
Salzburg, am 10. März 2026
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