IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch ***1*** über die Beschwerde des ***Bf1***, Adresse, vertreten durch S, vom 25.02.2025 gegen den Bescheid - Pfändung einer Geldforderung des Finanzamtes Österreich vom 05.02.2025, Steuernummer 001, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem am 09.07.2024 ausgefertigten Rückstandsausweis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (Bf.) Abgaben einschließlich Nebengebühren in der Höhe von insgesamt 20.992,07 € schuldet und diese Abgabenschuldigkeiten vollstreckbar sind.
Mit dem Bescheid vom 05.02.2025 wurden die dem Bf. gegen die Pensionsversicherungsanstalt zustehenden Pensionsansprüche zur Vollstreckung der offenen Abgaben der Höhe von 20.992,07 € und der für die Pfändung festgesetzten Gebühren und Barauslagen in der Höhe von 219,87 € gemäß § 65 AbgEO gepfändet und dem Bf. jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung der Forderungen untersagt (Bescheid - Verfügungsverbot vom 05.02.2025).
Die Pensionsversicherungsanstalt anerkannte im Schreiben vom 18.02.2025 die gepfändete Forderung und teilte mit, aufgrund der geringen Pensionshöhe (987,73 € monatlich netto) sei derzeit kein pfändbarer Betrag vorhanden.
In der Eingabe vom 25.02.2025 erhob der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter u.a. eine Beschwerde gegen den Bescheid - Pfändung einer Geldforderung und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die Begründung der Beschwerde lautet:
"Anstatt vieler Worte sei auf das gesamte in dieser Sache wann und wo bzw in welchem Verfahren erstattete Vorbringen verwiesen bzw dieses zum integrierenden Bestandteil dieses Einspruchs erklärt".
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2025 als unbegründet ab. Der Forderungspfändung sei ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde gelegen, die Einbringung der Abgaben sei auch nicht gehemmt gewesen. Das Finanzamt habe daher zu Recht versucht, den fälligen und vollstreckbaren Rückstand mittels Pfändung abzudecken.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 24.04.2025 beantragte der steuerliche Vertreter des Bf. ohne weitere Ausführungen, das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattgeben.
Mit dem Schriftsatz vom 04.08.2025 zog der Vertreter des Bf. den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Beschwerde gegen den Bescheid - Pfändung einer Geldforderung vom 05.02.2025.
§ 226 erster Satz BAO lautet:Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; …..
Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Gemäß § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
§ 65 AbgEO lautet auszugsweise:(1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.(2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Am Abgabenkonto des Bf. bestand am 05.02.2025 ein fälliger Rückstand in der Höhe von 20.992,07 €. Die Einbringung der Abgaben war nicht gehemmt (Buchungsabfrage Abgabenkonto StNr. 001).
Auf der Grundlage des am 05.02.2025 ausgestellten Rückstandsausweise wurde mit dem Bescheid vom 05.02.2025 bei der Pensionsversicherungsanstalt die Pfändung der Pensionseinkünfte des Bf. vorgenommen. Mit dem Bescheid vom gleichen Tag wurden die Pfändungsgebühr in der Höhe von 209,92 € und ein Auslagenersatz in der Höhe von 9,95 € (insgesamt daher 219,87 €) festgesetzt. Diese Gebühren werden nach § 26 Abs. 5 AbgEO mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung (hier Pfändung) fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden.
Der gegenständlichen Forderungspfändung liegt daher der mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehene rechtsgültige Rückstandsausweis vom 05.02.2024 zugrunde, sodass das gegenständliche Vollstreckungsverfahren (Forderungspfändung) infolge Vorliegens eines Exekutionstitels gemäß § 229 letzter Satz BAO rechtmäßig erfolgte.
Den Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung, welche nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Vorhalt gilt (VwGH 06.02.2025, Ra 2024/13/0121, mwN), wurde seitens des steuerlichen Vertreters des Bf. im Schriftsatz vom 24.04.2025 (Vorlageantrag) weder widersprochen noch weitere Einwände vorgebracht.
Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder die Höhe der Abgabe richten, sind im Veranlagungsverfahren und nicht im Pfändungsverfahren geltend zu machen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Beilagen für das Finanzamt: Beschluss vom 04.08.2025 über die Erteilung eines MängelbehebungsauftragesBeantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom 21.08.2025
Graz, am 4. September 2025