Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde der N.GmbH, Adresse, vertreten durch V, vom 03.12.2024 gegen die Rückerstattungsbescheide gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG des Finanzamtes Österreich vom 14.11.2024, SN, betreffend
1. Ausfallsbonus 3 für 11/2021 über 19.838,48 Euro, 2. Ausfallsbonus 3 für 12/2021 über 25.115,69 Euro, 3. Ausfallsbonus 3 für 01/2022 über 15.819,02 Euro, 4. Ausfallsbonus 3 für 02/2022 über 22.104,57 Euro, und 5. Ausfallsbonus 3 für 03/2022 über 15.702,54 Euro,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Nach einer bei der Beschwerdeführerin (= Bf.) durchgeführten Außenprüfung forderte das Finanzamt u.a. mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 14.11.2024 die für die Monate 11 und 12/2021 und 01 bis 03/2022 beantragten und von der COFAG ausbezahlten Ausfallsboni III in der Höhe von insgesamt 98.580,30 Euro zurück. Begründend führte das Finanzamt aus, trotz mehrmaliger Erinnerungen und Aufforderungen seien der Prüferin bis 06.10.2023 keine zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung erforderlichen Unterlagen/Berechnungen/Belege etc. vorgelegt worden. Der Prüfungsablauf stelle sich wie folgt dar: 17.08.2023 1. Ankündigung der Maßnahme (Covid-Prüfung),22.08.2023 Mail an steuerlichen Vertreter versendet,07.09.2023 Erinnerungsmail an steuerlichen Vertreter versendet (Frist 15.09.2023),15.09.2023 Frist für Nachreichung: keine Daten/Unterlagen erhalten,18.09.2023 2. Erinnerungsmail an steuerlichen Vertreter versendet (Frist 22.09.2023),22.09.2023 Frist für Nachreichung: keine Daten/Unterlagen erhalten,25.09.2023 3. Erinnerungsmail an steuerlichen Vertreter versendet (Frist 29.09.2023),26.09.2023 Mail erhalten (AB3 für November 2021, keine brauchbaren Unterlagen), LUE (11 u. 12/2021) sowie AB3 12/2021 bis 03/2022 wurden nicht nachgebracht,19.10.2023 keine weiteren Unterlagen erhalten, Ende der Prüfung 19.10.2023.
Im Schriftsatz vom 03.12.2024 brachte die Bf. durch ihren steuerlichen Vertreter u.a. gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde ein, in dem die "Aufhebung der Rückerstattungsbeträge" mit folgender Begründung beantragt wurde:
"Im Zuge einer durchgeführten Außenprüfung (Bescheid v.02.08.2023), wurden auch, aufgrund eines Auftrages durch den Prüfer (siehe Beilage 3.08.23), die Unterlagen für die beantragten Förderungen zur Einsichtnahme und damit verbundene Kontrollmaßnahmen vorgelegt. Der Prüfer nahm in die vorgelegten Unterlagen Einsicht und schloss die Prüfung ab.Wenn m.E. ein Prüfer die Prüfung abgeschlossen und Bescheid erlassen hat, dann muss ich keine nachträglichen Darstellungen durchführen.
Die Unterlagen liegen jederzeit zur Einsichtnahme auf.…..P.S.:Der Gesellschafter der Fa. N.GmbH teilte mir mit, dass er seinen Betrieb in den Zeiten des wirtschaftlichen Einbruches nur durch die gerechtfertigten Förderungen aufrecht erhalten und die Löhne an die Dienstnehmer auszahlen konnte.Wenn nun ungerechtfertigter Weise eine Rückerstattung der Förderungen angedacht wird, muss er den Betrieb schließen und 38 Dienstnehmer verlieren ihren Arbeitsplatz.Ist das der Sinn einer Förderung?….."
Dem Schriftsatz beigelegt war eine Mail des Prüfers vom 03.08.2023 an den steuerlichen Vertreter der Bf., in dem dieser bezugnehmend auf die geplante PLB (Prüfung Lohnabgaben und Beiträge) und KUA (Prüfung Kurzarbeitsbeihilfen) um Übermittlung der Lohnkonten, der Betriebsjahreslohnkonten und Saldenlisten bzw. um Übermittlung der Kurzarbeitsbegehren, der Zusagen vom AMS, der Sozialpartnervereinbarungen, der Durchführungsberichte, der KUA Beihilfenabrechnungen sowie der Arbeitszeitaufzeichnungen der betroffenen Arbeitnehmer ersuchte.Dem Schriftsatz lag weiters ein nicht unterfertigtes, mit 14.03.2024 datiertes Schriftstück der N.GmbH GmbH mit folgendem Wortlaut bei:"Sehr geehrte Damen und Herren,bei den durchgeführten Außenprüfungen (2023 und 2024) seitens des Finanzamtes wurden die Anträge für den Ausfallsbonus sowie sämtliche div. Fragebeantwortungen zur Einsichtnahme vorgelegt.
Auf die Einsichtnahme und damit verbundene Kontrollmaßnahmen wurde jedoch verzichtet, die Prüfung abgeschlossen und an die COFAG offensichtlich zurückgemeldet.
Mit freundlichen Grüßen"
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 24.01.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde betreffend Ausfallsbonus III für 11/2021, 12/2021, 01/2022, 02/2022 und 03/2022 als unbegründet ab.Von der Bf. seien Unterlagen betreffend die Berechnung der beantragten Förderungen bzw. Nachweise zur widmungsgemäßen Verwendung abverlangt worden. Die Bf. habe die angeforderten Unterlagen trotz mehrmaliger Urgenz weder der Gutachterin noch der COFAG oder im gegenständlichen Rückerstattungsverfahren vorgelegt.Gegenstand des von der Bf. zitierten Prüfverfahrens seien u.a. Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), nicht jedoch die gewährten Förderungen nach den Richtlinien zum Lockdown-Umsatzersatz gewesen, weshalb eine Kontrolle der Berechnung der Förderungen sowie deren widmungsmäßige Verwendung nicht möglich gewesen sei. Ein behaupteter Verzicht auf die Einsichtnahme in die Unterlagen durch die Behörde sei nicht aktenkundig. Die Rückerstattung der Ausfallsboni sei auszusprechen gewesen, da wesentliche Verpflichtungen aus den Förderverträgen nicht eingehalten worden seien.Die Bf. habe die COFAG am 10.5.2024 um Gewährung einer Ratenzahlung betreffend die Rückforderung der Ausfallsboni 11/2021 bis 03/2022 ersucht. Mit diesem Ansuchen habe die Bf. das Bestehen des Rückforderungsanspruches gegenüber der COFAG anerkannt.
Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht verwies der steuerliche Vertreter der Bf. auf sein Vorbringen in der Beschwerde. Seines Wissens nach sei das in der Beschwerdevorentscheidung angesprochene Zahlungserleichterungsansuchen nie gestellt worden.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Sachverhalt
Die Bf. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am Naschmarkt in Wien ein Handelsgewerbe betreibt (siehe Auszug aus dem Firmenbuch FN).
Die Bf. beantragte mit Hilfe ihres steuerlichen Vertreters die Gewährung von Ausfallsboni III für die Monate 11/2021 bis 03/2022 via Finanz-Online (siehe Auszug aus dem Fördermanager).
Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 14.11.2024 forderte das Finanzamt von der Bf. die Rückerstattung der Ausfallsboni III für die Monate 11/2021 bis 03/2022 gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG, weil im Prüfungsverfahren keine zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung erforderlichen Unterlagen/Berechnungen/Belege etc. vorgelegt worden seien.
Rechtsgrundlagen
Die Gewährung (sowie die zivilrechtliche Rückforderung) von Förderungen war vor dem 01.08.2024 im ABBAG-Gesetz (Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes, BGBl I 51/2014) sowie den auf Basis des § 3b Abs. 2 ABBAG-Gesetz ergangenen Richtlinien (Förder-)Verordnungen geregelt.
Mit dem COVID-19-Gesetz (BGBl I 12/2020) wurde u.a. § 2 Abs 2 ABBAG-Gesetz dahingehend geändert, als dieser wie folgt lautete: "Zu diesem Zweck obliegt der Gesellschaft nach Maßgabe einer gesetzlichen Ermächtigung oder Beauftragung durch den Bundesminister für Finanzen, […] die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gemäß § 3b Abs. 1, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind."
Die Gründung einer Tochtergesellschaft (COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)) zur Bewältigung der in § 2 Abs 2 ABBAG-Gesetz umschriebenen Aufgaben erfolgte durch COVID-19-Gesetz (BGBl I 12/2020) sowie BGBl I 23/2020.
In § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz schuf der Gesetzgeber mit BGBl I 12/2020 eine Verordnungsermächtigung: Der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben: 1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen, 2. Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen, 3. Höhe der finanziellen Maßnahmen, 4. Laufzeit der finanziellen Maßnahmen, 5. Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.
Auf Basis dieser ergingen zahlreiche Förderverordnungen, wie etwa die Verordnung gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III, BGBl II 518/2021, in der jeweils geltenden Fassung).
Der Ausfallsbonus III diente der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19. Die COFAG hat an Unternehmen, die durch die Ausbreitung von COVID19 Umsatzausfälle erleiden oder bereits erlitten haben, nach diesen Richtlinien einen Ausfallsbonus III zu gewähren (vgl Punkt 2.3. des Anhangs 1 zur Verordnung / Richtlinien).
Die Voraussetzungen für die Gewährung des Ausfallsbonus III bzw. begünstigte Unternehmen sind in Punkt 3. geregelt.
In Punkt 6.2 hatte sich der Antragseinbringer im Antrag u.a. insbesondere zu verpflichten:- 6.2.1 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diesen im Zusammenhang mit dem Ausfallsbonus III, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, erforderlich erscheinen;- 6.2.2 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Antragstellers einzuräumen;- 6.2.3 ….. - 6.2.4 Änderungen der für die Förderungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben;- 6.2.5 das COVID-19-MG und die auf seiner Basis ergangenen Verordnungen zu beachten;…..
Der Antragsteller stellt durch Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines Ausfallsbonus III über FinanzOnline ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Die Auszahlung des Ausfallsbonus III an den Antragsteller durch die COFAG gilt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG (vgl Punkt 5.2.)
Der Antragsteller kann bei der Antragstellung über FinanzOnline von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten werden, sofern diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt, um den Antrag auf Gewährung eines Ausfallsbonus III nach diesen Richtlinien über FinanzOnline im Namen und auf Rechnung des Antragstellers stellen zu können (vgl Punkt 5.3.)
Punkt 8 regelt die Prüfung und Rückzahlung des beantragten Ausfallsbonus III:8.1 Die nachträgliche Überprüfung des Ausfallsbonus III erfolgt nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020 auf Basis von Stichproben.
8.2 Im Zuge der nachträglichen Überprüfung wird insbesondere ermittelt, ob die im Antrag getätigten Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
8.3 …..
8.4 Es kann des Weiteren zu einer Rückforderung des gewährten Ausfallsbonus III kommen, wenn vom Antragsteller oder einem von ihm Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden; vorgesehene Kontrollmaßnahmen behindert oder verhindert werden, die Zustimmung gemäß Punkt 6.1.6 vom Antragsteller widerrufen wird, die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Ausfallsbonus III innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist, von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird, die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom fördernehmenden Unternehmen nicht eingehalten wurden.
8.5 Ein Fördermissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
Rückerstattung gemäß COFAG-NoAG
Rückerstattungen von zu Unrecht erhaltenen finanziellen Leistungen wurden mit BGBl I 86/2024 (Gesetzespaket COFAG Sammelgesetz) neu im COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) geregelt. Das COFAG-NoAG wurde in Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshof vom 31.10.2024, G 265/2022-45, geschaffen und regelt neben der (privatwirtschaftlichen) Vergabe von Förderungen durch den Bund (vgl § 8 COFAG-NoAG) maßgeblich die Rückerstattung von zu Unrecht erhaltenen finanziellen Leistungen. Ab 01.08.2024 entsteht in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der 3. Abschnitt des COFAG-NoAG lautet auszugsweise wie folgt:
Rückerstattungsanspruch
§ 13 COFAG-NoAGSoweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten.
§ 14 COFAG-NoAG (1) Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO. (2) Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus 1. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre, oder 2. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, oder 3. dem gesamten Auszahlungsbetrag, wenn sich der Vertragspartner nicht steuerlich wohlverhalten hat (§ 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021 in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/2023). Der Rückerstattungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, die vom Vertragspartner darauf bereits an die COFAG oder den Bund geleistet wurden. (3) …..
Festsetzung der Rückerstattung
§ 15 COFAG-NoAG (1) Der Rückerstattungsanspruch entsteht 1. für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024; 2. für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag. (2) Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt. (3) Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. (4) Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen
Zuständigkeit
§ 17 COFAG-NoAG(1) Für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Ist der Vertragspartner nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. 663/1994, ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig wäre, wenn er Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes wäre. (2) Für das ordentliche Rechtsmittelverfahren ist das Bundesfinanzgericht das zuständige Verwaltungsgericht.
Für die Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen war das für die Lohnsteuerprüfung zuständige Finanzamt zuständig (§ 12 Abs. 1 COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz).
Nach Punkt 5.2.1. der Förderbedingungen der COFAG zum Ausfallsbonus III - welche einen Bestandteil des Fördervertrages bilden - ist der Förderwerber verpflichtet, der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesem Bevollmächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diesen im Zusammenhang mit dem Ausfallsbonus, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung (Verwendung des Ausfallsbonus gemäß den Richtlinien und dem Fördervertrag) erforderlich erscheinen.
Gemäß Punkt 5.2.2. der Förderbedingungen verpflichtet sich der Antragsteller, der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Antragstellers einzuräumen.
Gemäß Punkt 7.3. der Förderbedingungen hat der Förderwerber auf Aufforderung der COFAG oder der Finanzverwaltung weitere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln, die für die Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausfallsbonus gemäß den Richtlinien sowie für die Überprüfung der Höhe des Vergleichsumsatzes und des tatsächlich zustehenden Ausfallsbonus erforderlich sind.
Gemäß Punkt 8.1.2. ist die COFAG zur Rückforderung des Ausfallsbonus berechtigt, wenn der Förderwerber eine wesentliche Verpflichtung aus dem Fördervertrag nicht einhält oder die Förderung widmungswidrig verwendet.
Erwägungen
Nach der Aktenlage hat die Bf. der Prüferin trotz mehrmaliger Aufforderungen (siehe dazu den Punkt Sachverhaltsermittlung im Gesonderten Prüfungsbericht gemäß § 8 CFPG vom 19.10.2023 sowie den in der Beschwerdevorentscheidung dargestellten Verfahrensablauf) keinerlei Unterlagen zur Überprüfung der Auszahlung der Ausfallsboni III in den Monaten 11/2021 bis 03/2022 vorgelegt.Das Vorbringen der Bf., diese Unterlagen seien dem Finanzamt bereits im Zuge einer durchgeführten Außenprüfung dem Prüfer vorgelegt und von ihm geprüft worden, erweist sich als unrichtig, weil aus dem von der Bf. vorgelegten entsprechenden Ersuchen des Prüfers vom 03.08.2023 einwandfrei hervorgeht, dass die Anforderung der Unterlagen die geplante Prüfung der Lohnabgaben und Beiträge und die Prüfung der Kurzarbeitsbeihilfen betraf und keine Unterlagen für die Überprüfung der Ausfallsboni III angefordert wurden. Dieser Umstand wurde vom Finanzamt auch in der Beschwerdevorentscheidung, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltscharakter zukommt (VwGH 06.02.2025, Ra 2024/13/0121), releviert. Ohne auf die Ausführungen des Finanzamtes näher einzugehen, wurde von der Bf. im Vorlageantrag lediglich auf das bereits erstattete Vorbringen verwiesen.
Das Vorbringen, die Unterlagen lägen jederzeit zur Einsichtnahme auf, ist unverständlich, weil diese der Prüferin trotz dreimaliger Ersuchen und Erinnerungen nicht vorgelegt wurden. Eine Unzumutbarkeit der Vorlage der Unterlagen ist nicht ersichtlich.
Ebensowenig entspricht das Vorbringen im Vorlageantrag, es sei "niemals" ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden, der Aktenlage. So liegt dem BFG ein von der Bf. am 10.05.2024 an die COFAG gestelltes Ratenzahlungsersuchen hinsichtlich der Rückzahlung der Ausfallsboni III vor.
Der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob es Sinn einer Förderung sei, dass die Bf. aufgrund der ihrer Ansicht nach ungerechtfertigten Rückforderung nunmehr ihren Betrieb schließen müsse, ist entgegenzuhalten, dass es zulässig sein muss, dass der Staat die beantragten und als Vertrauensvorschuss gegenüber den Steuerpflichtigen im Zeitraum der COVID-Krise umgehend ohne weitere Ermittlungen ausbezahlten Förderungen einer Überprüfung unterzieht. Für die Aufrechterhaltung des Sozialstaates sowie des sozialen Gefüges innerhalb des Staates ist schließlich von wesentlicher Bedeutung, ob die im Antrag getätigten Angaben auch den tatsächlichen Verhältnissen entsprachen.
Gemäß Punkt 6.2.1 der VO Ausfallsbonus III hatte sich der Antragseinbringer im Antrag u.a. insbesondere zu verpflichten, der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diesen im Zusammenhang mit dem Ausfallsbonus III, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, erforderlich erscheinen.
Die Bf. hat vom Staat Zehntausende Euro Förderung nur für Ausfallsboni erhalten. Sie ist verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, wozu sie sich mit der Geltendmachung der Förderungen einverstanden erklärt hat.
Aufgrund der Weigerung im gesamten Verfahren, entsprechende Unterlagen vorzulegen, die das Finanzamt in die Lage versetzen, Art und Umfang der beantragten Förderungen zu überprüfen, hat die Bf. wesentliche Verpflichtungen aus den Förderverträgen nicht eingehalten. Das Finanzamt hat somit die gegenständlichen Ausfallsboni III zu Recht gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG zurückgefordert.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist in der Nichtvorlage entsprechender Unterlagen im Zuge der Überprüfung, ob Ausfallsboni III zu Recht beantragt wurden, nicht gelegen.
Graz, am 2. Jänner 2026
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