IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Mag. R. *** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Pilz & Partner Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, Grazer Straße 10, 4820 Bad Ischl, über die Beschwerde vom 17. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2023 | Einkommen | 36.141,47 € | Einkommensteuer | 4.906,97 € |
- anrechenbare LohnsteuerRundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | - 6.873,08 €0,11 € | |||
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 1.966,00 € |
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich (im Folgenden: Finanzamt) vom 9. Jänner 2025 ist eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf.) zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2023 erfolgt, wobei sich aus diesem Bescheid eine Nachforderung in Höhe von € 152,00 ergeben hat.
Am 17. Jänner 2025 brachte der Bf. gegen den Bescheid vom 9.1.2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2023 via FinanzOnline fristgerecht eine Beschwerde ein in der er als Werbungskosten unter dem Titel Arbeitsmittel in Höhe von € 1.045,99 sowie Reisekosten in Höhe von € 1.195,90 geltend machte. Auch beantragte er die Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus für sein am ***1***2020 geborenes Kind ***2***.
In der Begründung dieser Beschwerde wurde vorgebracht, dass die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung einige Aspekte nicht berücksichtigt hätte.
Am 29. Jänner 2025 sendete das Finanzamt an den Bf. einen Vorhalt betreffend die von ihm erhobene Beschwerde mit folgendem Inhalt wobei für die Beantwortung eine Frist bis 12. März 2025 gesetzt wurde:
Betreffend der beantragten Kosten für Arbeitsmittel und Reisekosten werde um Vorlage einer detaillierten Kostenaufstellung und einer Kopie der Belege ersucht.Um kurze Stellungnahme darüber werde ersucht, wie die Kosten für Arbeitsmittel und Reisekosten mit dem Beruf des Bf. zusammenhängen und wäre die konkrete berufliche Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten zu begründen.Hätten Arbeitgeber oder Förderstellen die Kosten des Bf. ganz oder teilweise ersetzt? Um kurze Stellungnahme werde ersucht.
Betreffend Reisekosten werde weiters um Vorlage folgender Nachweise ersucht:Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder einer Mitfahrgelegenheit wäre die Anzahl der Fahrten bekanntzugeben und wäre ein Nachweis über die angefallenen Kosten vorzulegen.Bei Benützung des eigenen KFZ wäre der genauen Streckenverlauf inkl. Anfangs- und Endadresse, Datum, Uhrzeit und den beruflichen Zweck bekanntzugeben (Fahrtenbuch).Bei beantragten Verpflegungsmehraufwendungen wie Tagesgelder, Diäten bzw. Nächtigungskosten (z.B. Hotel, etc.) wäre der belegmäßiger Nachweis für Art und Dauer der beruflichen Veranlassung je Reise, Beginn und Ende (Datum und Uhrzeit) je Reise und Zielort/e inklusive Verweildauer an jedem Zielort vorzulegen.
Am 6. Februar 2025 beantwortete der Bf. den Vorhalt des Finanzamtes vom 29.1.2025 dahingehend, dass ausgeführt wurde, dass der Bf. Ausbildner im ***x Skiverband*** wäre. Einen Kostenersatz für die Fahrtkosten bzw. die Diäten würde es seitens des Verbandes nicht geben.
Diesem Schreiben vom 6.2.2025 war die nachstehend wiedergegebene Aufstellung betreffend die in der Beschwerde geltend gemachten Reisekosten angeschlossen:
[...]
Am 11. März 2025 richtete das Finanzamt an den Bf. einen weiteren Vorhalt mit folgendem Inhalt:
Der Bf. hätte Werbungskosten in Form von Kilometergeld, Verpflegungsmehraufwendungen und Arbeitsmitteln beantragt. Es werde ersucht dazu die Kopien der Belege, Zahlungsnachweise und eine Kostenaufstellung mit einer genauen Aufteilung der Kosten nach Themen sortiert zu übermitteln. Jeder Kostenpunkt müsse Datum, Bezeichnung der Kostenart und den Betrag aufweisen.
Der Bf. werde ersucht seinen beruflichen Aufgabenbereich mitzuteilen und wäre das Finanzamt zu informieren wie die Ausgaben mit dem Beruf des Bf. zusammenhängen würden. Die konkrete berufliche Notwendigkeit jeder Position in der Kostenaufstellung wäre zu begründen.
Für beantragten Kilometergelder und Verpflegungsmehraufwendungen würden folgende Unterlagen benötigt:
• Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs für die geltend gemachten Kilometergelder. Es wäre sicherzustellen, dass alle Fahrten detailliert dokumentiert sind, einschließlich Datum, Zweck der Fahrt, beruflich veranlasste Tageskilometer und Ausgangs- sowie Zielort. Ohne ein vollständiges und nachvollziehbares Fahrtenbuch könnten die geltend gemachten Kilometergelder nicht anerkannt werden.
• Nachweis für die berufliche Veranlassung je Reise (zB Kursbestätigung)
Für die beantragten Arbeitsmittel würden folgende Unterlagen benötigt: • Belege für die Anschaffung und Nutzung der geltend gemachten Arbeitsmittel (Rechnungskopien)
Es wäre zu beachten, dass ohne die geforderten Unterlagen die Werbungskosten nicht anerkannt werden könnten und somit von der Steuererklärung ausgeschlossen würden.
Als Frist für die Beantwortung wurde der 11. April 2025 gesetzt.
Am 13. März 2025 brachte der Bf. als Reaktion auf den Vorhalt vom 11.3.2025 vor, dass er Ausbildner beim ***x Skiverband*** wäre und er die Anreise zu den Ausbildungskursen nicht ersetzt bekommen würde, sondern lediglich die Nächtigung bezahlt werde. Da der Bf. zusätzlich Vater wäre würde er bei den Kursen, die zwischen 7 und 10 Tagen dauern würden, auch unter der Woche 1-2x zusätzlich nach Hause fahren.
Der Antwort vom 13.3.2025 war dieselbe Aufstellung betreffend die in der Beschwerde geltend gemachten Reisekosten wie im Schreiben vom 6.2.2025 angeschlossen nur das am Ende der Aufstellung ein Firmenstempel der steuerlichen Vertretung des Bf. samt Unterschrift angebracht war.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. März 2025 gab das Finanzamt der Beschwerde vom 17.1.2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 teilweise Folge und berücksichtigte den (ganzen) Familienbonus für die Tochter des Bf. ***2***.
Diese Beschwerdevorentscheidung wurde wie folgt begründet:
Der Bf. hätte Arbeitsmittel in der Höhe von € 1.045,99 und Reisekosten in der Höhe von € 1.195,90 beantragt.
Trotz Aufforderung hätte der Bf. die Werbungskosten nicht belegt und würden diese daher nicht gewährt werden.
Betreffend der beantragten Reisekosten wäre festgestellt worden, dass laut übermittelten Lohnzettel des ***x Skiverband*** im Zeitraum von 1.1.2023 bis 19.4.2023 Reisekostenersätze in der Höhe von € 2.344,44 ausbezahlt worden wären.
Da der Arbeitgeber des Bf. die Reisekosten bereits ersetzt hätte könnten keine weiteren Reisekosten steuerlich berücksichtigt werden.
Der Familienbonus Plus wäre wie beantragt gewährt worden.
Bereits am 21. März 2025 stellte der Bf. über FinanzOnline einen Vorlageantrag bezüglich der Beschwerde vom 17.1.2025 gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 9.1.2025 und der dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 20.3.2025. Der Bf. beantragte Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von € 949,99 zu berücksichtigen. Diesem Vorlageantrag wurden zwei Rechnungen der ***3*** vom 21.9.2023 und vom 4.10.2023 beigelegt.
Mit Vorlagebericht vom 11. April 2025 legte das Finanzamt die Beschwerde vom 17.1.2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme zur Beschwerde führte das Finanzamt aus, da Fahrtkostenersätze am Lohnzettel ersichtlich gewesen wären, diese nicht gewährt worden wären. Soweit ersichtlich wären diese im Vorlageantrag auch nicht mehr begehrt worden. Betreffend die vorgelegten Unterlagen für Arbeitsmittel könne kein ausschließlicher beruflicher Zusammenhang festgestellt werden kann. Die Abweisung der Beschwerde werde beantragt.
Mit Beschluss vom 11. April 2025 wurde der Bf. um Bekanntgabe der nachstehend angeführten Umstände bzw. Vorlage der entsprechenden Unterlagen ersucht, wobei die Frist für die Bekanntgabe bzw. Vorlage der Unterlagen mit drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bestimmt wurde:
a.) Mit dem Vorlageantrag vom 21.3.2025 wurde eine Rechnung der ***3*** vom 21.9.2023 betreffend ein "***4***" im Betrag von € 700,00 exkl. USt vorgelegt. Es ist detailliert anzugeben, um was für ein Produkt es sich bei dem "***4***" handelt.
b.) Mit Vorhalt vom 11. März 2025 wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt Österreich aufgefordert ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für die als Werbungskosten geltend gemachten Kilometer (2218,8 km - dafür Kilometergeld in Höhe von € 931,90) vorzulegen und zwar mit einer detaillierten Dokumentierung aller Fahrten einschließlich Datum, Zweck der Fahrt, beruflich veranlasste Tageskilometer und Ausgangs- und Zielort. Mit der Vorhaltsbeantwortung vom 11.3.2025 wurde allerdings lediglich die bereits am 6.2.2025 übermittelte Aufstellung übermittelt, wobei der einzige Unterschied zu jener ist, dass sich nunmehr ein Stempel der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers samt Unterschrift darauf findet. Da aus dieser Aufstellung weder das Datum der einzelnen Fahrten, der Beginn und das Ende, die Dauer sowie die Kilometerstrecke unter Anführung des Anfangs- und Endkilometerstandes jeder Fahrt ersichtlich ist, handelt es sich bei dieser Aufstellung um kein Fahrtenbuch. Zwar ist nach der Rechtsprechung des VwGH für den Nachweis der Fahrtkosten die Vorlage eines Fahrtenbuches nicht jedenfalls erforderlich, sondern kommen dafür auch andere Beweismittel in Betracht. Aus diesen Unterlagen muss jedoch zumindest das Datum, der Beginn, das Ende, die Dauer, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt enthalten sein (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0280). Der Beschwerdeführer wird daher ersucht entsprechende Nachweise für die geltend gemachten Fahrtkosten vorzulegen, weil die bisher vorgelegte Aufstellung keinen von der Rechtsprechung des VwGH geforderten Nachweis der geltend gemachten Fahrtkosten darstellt.
c.) Nachweis wofür die vom x Skiverband laut Lohnzettel für den Zeitraum 1.1.2023 bis 19.4.2023 gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht steuerbar bzw. gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 steuerfrei gewährten Bezüge in Höhe von € 2.344,44 ausbezahlt wurden. Für die Richtigkeit des Vorbringens in der Vorhaltsbeantwortung vom 6.2.2025 wonach es vom ***x Skiverband*** keinen Kostenersatz für die Fahrtkosten bzw. Diäten geben würde, wurden bis dato keinerlei Nachweise vorgelegt.
Sollte mit dem Vorlageantrag vom 21.3.2025 nunmehr das Beschwerdebegehren auf die in diesem begehrten Werbungskosten für Arbeitsmittel iHv € 949,99 eingeschränkt worden sein, ist eine Vorlage von Unterlagen betreffend Punkt b) und c) dieses Beschlusses nicht erforderlich.
Dem Bf. wurde mit diesem Beschluss auch die Möglichkeit einer Äußerung zur Stellungnahme des Finanzamtes im Vorlagebericht vom 11.4.2025 innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eingeräumt.
Am 25. April 2025 langte beim Bundesfinanzgericht der Beschluss vom 11.4.2025 - versehen mit einem Eingangstempel der steuerlichen Vertretung des Bf. - ein und wurden diesem Beschluss u.a. ein Mail des Bf. an dessen steuerliche Vertretung vom 18.4.2025 betreffend die Rechnung der Firma ***5*** vom 21.9.2023 angeschlossen.
Diese Unterlagen wurden in der Folge dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. hat im Jahr 2023 von folgenden Arbeitgebern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 bezogen:
***6*** für den Zeitraum 1.1.2023 bis 31.12.2023
***x Skiverband*** für den Zeitraum 1.1.2023 bis 19.4.2023 und 1.12.2023 bis 31.12.2023
***7*** für den Zeitraum 1.2.2023 bis 26.2.2023
***8*** vom 20.4.2023 bis 24.11.2023
Für den ***x Skiverband*** war der Bf. als Ausbildner tätig und hat er für den ***x Skiverband*** Ausbildungskurse zu folgenden Zeiten absolviert:
1.1. bis 7.1.2023 in ***9***7.1. bis 14.1.2023 in ***9***4.3. bis 11.3.2023 in ***9***11.3. bis 18.3.2023 am ***10***1.4. bis 12.4.2023 in ***9***
Der ***x Skiverband*** hat dem Bf. für diese Ausbildungskurse gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht steuerbare bzw. gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG steuerfreie Reisekostenersätze in Höhe von € 2.344,44 ausbezahlt und geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass mit diesen Reisekostenersätzen die dem Bf. durch diese Ausbildungskurse erwachsenen Fahrtkosten und der Verpflegungsmehraufwand (Tagesgelder; Diäten) vollständig ersetzt wurden.
Der Bf. hat im Jahr 2023 von der Firma ***3*** um € 700,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer, also um € 840,00 brutto, ein "***4***" erworben, wobei dieses Paket aus zwei Paar Skiern mit Bindung und zwei Paar Skischuhen bestanden hat. Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass ein Paar dieser Skier und der Skischuhe ausschließlich für die Tätigkeit als Ausbilder für den ***x Skiverband*** vom Bf. verwendet wurde. Betreffend das andere Paar Skier und der Skischuhe hat der Bf. eine nahezu ausschließliche berufliche Verwendung nicht nachgewiesen.
Auch hat er von der Firma ***3*** um € 91,66 netto, das sind € 109,99 brutto, einen "Rain Coat" also ein Bekleidungsstück erworben. Eine ausschließlich berufliche Nutzung dieses Bekleidungsstückes wurde trotz Aufforderung durch das Finanzamt (Vorhalt vom 29.1.2025) nicht nachgewiesen.
Der Bf. lebt mit ***11*** seit Anfang 2020 in einer Lebensgemeinschaft und hat ***11*** am ***12***2023 geheiratet. Mit ***11*** hat er ein Kind und zwar ***2***, die am ***1***2020 geboren ist. Für ***2*** hat der Bf. am 16.9.2023 bei der Firma ***3*** Kinderskier erworben und wird in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass der Bf. das eine paar Ski und Skischuhe, das er am 16.9.2023 erworben hat, auch für Skifahrten mit seinem Kind bzw. seiner Ehegattin verwendet hat.
***11*** hat für ***2*** im Jahr 2023 ganzjährig Familienbeihilfe bezogen und wurde vom Bf. in seiner Beschwerde für dieses Kind der ganze Familienbonus Plus beantragt. ***11*** hat für das Jahr 2023 keinen Familienbonus Plus beantragt und wurde dieser demnach bei ihrer Veranlagung für das Jahr 2023 auch nicht berücksichtigt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich soweit im Folgenden nicht zu einzelnen Feststellungen Ausführungen erfolgen aus dem mit Vorlagebericht des Finanzamtes vom 11.4.2025 vorgelegten Unterlagen sowie dem Mail des Bf. an seinen steuerlichen Vertreter vom 18.4.2025.
Dass der ***x Skiverband*** dem Bf. für die Ausbildungskurse gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht steuerbare bzw. gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG steuerfreie Reisekostenersätze in Höhe von € 2.344,44 ausbezahlt hat, ergibt sich aus dem an das Finanzamt am 17.2.2024 übermittelten Lohnzettel für 2023.
Die Feststellung, dass mit den vom ***x Skiverband*** an den Bf. gewährten Reisekostenersätzen die dem Bf. durch die Ausbildungskurse erwachsenen Fahrtkosten und der Verpflegungsmehraufwand (Tagesgelder; Diäten) vollständig ersetzt wurden, ergibt sich zum einen aus der Höhe der Ersätze und zum anderen daraus, dass der Bf. trotz der ergangenen Beschwerdevorentscheidung, in dem auf diese Reisekostenersätze verwiesen wurde und der nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH der Charakter eines Vorhaltes zukommt (vgl. zB VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0071; VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0007; VwGH 7.9.2023, Ra 2022/15/0097; VwGH 6.2.2025, Ra 2024/13/0121) dieser Feststellung im Vorlageantrag nicht entgegengetreten ist, sondern nur mehr Werbungskosten für Arbeitsmittel beantragt hat. Auch sind nach Ergehen des Beschlusses vom 11.4.2025 keinerlei Unterlagen vom Bf. vorgelegt worden, aus denen sich ergeben würde, dass zumindest ein Teil der vom Bf. als Reisekosten geltend gemachten Aufwendungen nicht durch die vom ***x Skiverband*** geleisteten Reisekostenersätze abgedeckt worden wären.
Dass ***11*** für das Kind ***2*** das ganze Jahr 2023 Familienbeihilfe gewährt wurde ist zwischen den Parteien unstrittig und hat eine vom Bundesfinanzgericht durchgeführte Abfrage aus den Datenbanken der Finanzverwaltung ("Jahresveranlagung Privat") ergeben, dass im Rahmen der Veranlagung von ***11*** für 2023 kein (auch kein halber) Familienbonus Plus berücksichtigt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erfüllt der Bf. für 2023 die Voraussetzungen für die Gewährung des ganzen Familienbonus Plus, weil für ***2*** kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, Bf. Lebensgefährte bzw. Ehepartner der Familienbeihilfebezieherin im Jahr 2023 gewesen ist und ***11*** keinen Familienbonus Plus beantragt hat (§ 33 Abs. 3a Z 3 lit. a erster Teilstrich EStG 1988). Daher war der Beschwerde im Einklang mit der ergangenen Beschwerdevorentscheidung in diesem Punkt Folge zu geben.
Zu den als Werbungskosten geltend gemachten Arbeitsmitteln ist folgendes auszuführen:
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 erster Satz EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen jedoch Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.
Typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, für die eine private Mitveranlassung besteht, werden von der Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 erfasst (vgl. Althuber in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III C, Tz 4.1 zu § 20 EStG 1988; VwGH 26.4.2012, 2009/15/0088). Demnach dürfen Aufwendungen für solche Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (vgl. zB VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197). Bürgerliche Kleidung ist von vorneherein vom Abzug als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten ausgeschlossen (vgl. VwGH 30.3.2016, 2013/13/0063). Darunter fällt auch eine Sportbekleidung (vgl. zB VwGH 20.1.1999, 98/13/0132; VwGH 26.5.1999, 98/13/0138; VwGH 23.4.2002, 98/14/0219), weswegen der Abzug des "Rain Coats" als Werbungskosten von vornherein ausgeschlossen ist.
Dieser Ausschluss der Abziehbarkeit gilt zwar dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine solche Trennbarkeit liegt aber nicht vor, wenn mangels Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist. Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt (vgl. die bei Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 20 Tz 21/2 zitierte Rechtsprechung des VwGH; vgl. auch zB VwGH 13.11.2019, Ra 2019/13/0070).
Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit a EStG 1988. Ein diesem Grundsatz allenfalls entgegenstehender Nachweis, dass ein Sportgerät (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird, ist vom Abgabepflichtigen zu erbringen, weil derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, von sich aus nachzuweisen hat, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (VwGH 19.3.2008, 2008/15/0074). Einen solchen Nachweis hat der Bf. betreffend die am 21.9.2023 erworbenen zwei Paar Skier und Skischuhe nicht erbracht und führt auch der Umstand, dass er diese Skier und Skischuhe als Meinungsbilder für die Firma ***13*** erworben hat, nicht dazu von einer nahezu ausschließlichen beruflichen Nutzung auszugehen, weil man als Meinungsbildner auch fungieren kann, wenn man privat mit der Familie Schi fährt. Auch war der Bf. bei weitem nicht die ganze Wintersaison 2022/2023 (ab 1.1.2023) beim ***x Skiverband*** tätig, sondern nur in den laut Sachverhalt festgestellten Zeiten. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Bf. 2023 mit seiner Familie auch privat Ski gefahren ist, was durch die Anschaffung der Kinderskier belegt wird.
Aufgrund des Umstandes, dass der Bf. als Ausbildner für den ***x Skiverband*** tätig geworden ist und erfahrungsgemäß für die private Nutzung nur ein Paar Schi und Skischuhe angeschafft werden geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass ein Paar der am 21.9.2023 angeschafften Ski und Skischuhe nahezu ausschließlich vom Bf. für berufliche Zwecke verwendet wurden und steht ihm daher ein Werbungskostenabzug von € 420,00 zu, weswegen der Beschwerde in diesen Punkt auch teilweise Folge zu geben war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist bei seiner rechtlichen Beurteilung betreffend die Abziehbarkeit der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen unter dem Titel Arbeitsmittel der zitierten Rechtsprechung des VwGH gefolgt, weswegen keine Revision zulässig ist.
Linz, am 12. Mai 2025