Das Versteigerungsgericht hat durch den Zuschlag keinen
"behördlichen Eingriff" iSd § 30 Abs 3 Z 2 EStG 1988
vorgenommen. Unter einem solchen Eingriff ist nämlich nicht
jede behördliche Einwirkung auf ein Geschehen zu verstehen,
sondern nur eine solche, mit der die öffentliche Hand
Eigentumsrechte zu ihren Gunsten verschiebt oder ebenfalls zu
ihren Gunsten in einer Weise beeinträchtigt, daß - ohne
Übertragung des Eigentums - das Eigentumsrecht an einer Sache
mit enteignungsähnlicher Wirkung beschränkt wird. Letztere
Fallkonstellation war offenbar auch Anlaß dafür, daß der
Gesetzgeber der in Rede stehenden Gesetzesstelle eine
allgemeinere Fassung als der analogen Bestimmung im EStG 1972,
in der es hieß, daß Spekulationsgeschäfte nicht vorliegen, wenn
Grundstücke im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig
zur Abwendung eines nachweisbar unmittelbar drohenden
Enteignungsverfahrens veräußert werden, gegeben hat; damit
steht auch das Fehlen diesbezüglicher Ausführungen in den
Gesetzesmaterialien zu § 30 EStG 1988 zumindest nicht in
Widerspruch.
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