Ra 2021/13/0023 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der klare Wortlaut des ersten Satzes des § 11 Abs. 2 TVAG 2011 spricht dafür, dass diese Bestimmung bei einer Änderung des Baubestands nur dann zur Anwendung kommt, wenn auf dem Bauplatz noch "ein oder mehrere Gebäude bestehen". Deutlich geht dies auch aus dem letzten Halbsatz hervor, wonach sich die für die Berechnung des Bauplatzanteils maßgebliche Teilfläche des Bauplatzes zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrundeliegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse "des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude". Eine Berücksichtigung der vormals bebauten Bauplatzfläche, für die noch kein Erschließungsbeitrag entrichtet wurde oder zu entrichten gewesen wäre, kommt daher bei einem vollständigen Abbruch des Altbestands nicht in Frage (vgl. dazu auch die Klarstellung in § 11 Abs. 2 TVAG 2011 durch LGBl. Nr. 173/2021). Da in einem solchen Fall die gesamte Baufläche für eine Bebauung zur Verfügung steht, ist es sachgerecht, auch für die gesamte Fläche des Bauplatzes erstmals den Bauplatzanteil des Erschließungsbeitrags vorzuschreiben.