Rückverweise
Bei § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG einerseits und § 14 Abs. 1 Z 5 TNRSG andererseits handelt es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Straftatbestände (vgl. VwGH 26.3.2024, Ra 2021/11/0070, sowie VwGH 16.10.2024, Ra 2024/11/0110). Demnach stellen die Verbotsnorm des § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG und die Strafnorm des § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG in jenen Fällen, in denen durch das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen auch gegen die in § 14 Abs. 1 Z 5 TNRSG aufgezählten Bestimmungen verstoßen wird, die spezielleren Bestimmungen dar (VwGH 5.11.2024, Ro 2024/11/0003).