JudikaturVwGH

Ra 2024/11/0010 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 2025

Bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten liegt es an der Partei, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig.

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