Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der M R, vertreten durch Mag. Matthias Leitner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2025, Zl. W200 2276932 2/4E, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin beantragte mit Schriftsatz vom 21. März 2022 Entschädigung nach dem Impfschadengesetz.
2 Begründend führte sie im Wesentlichen aus, sie habe am 9. Juni 2021 und am 21. Juli 2021 zwei Teilimpfungen mit einem näher genannten COVID 19 Impfstoff erhalten. Seit der ersten Impfung leide sie an starken Glieder-, Genick-, Muskel- sowie Kopfschmerzen, ständigem Druck im Kopf, Konzentrationsproblemen, Schnupfen, Husten, Übelkeit, Durchfall, extremer Müdigkeit, Atemnot, Schluckbeschwerden, starkem Brennen im Hals, Schweißausbrüchen, Körpertemperatur um 31 Grad, schweren Blutdruckschwankungen sowie Schlafstörungen. Seit der zweiten Impfung leide sie zudem an neurologischen Störungen an ihren Händen und im Gesicht, an Schmerzen, Krämpfen und Zuckungen sowie an einer Depression und habe Herzrasen. Gemeinsam mit dem Antrag legte die Revisionswerberin verschiedene Unterlagen vor.
3 Im Laufe des Verfahrens legte die Revisionswerberin zahlreiche weitere Unterlagen, insbesondere Zeitungsartikeln betreffend die Corona Pandemie und Impfungen, vor. Nach Einholung eines (im angefochtenen Erkenntnisses wiedergegebenen) neurologischen Gutachtens vom 19. Mai 2023, welches nach einer Untersuchung der Revisionswerberin erging, erstattete die Revisionswerberin im Rahmen des Parteiengehörs eine weitere Stellungnahme.
4 Mit Bescheid vom 6. Juli 2023 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz ab, weil zwischen den geltend gemachten Leidenszuständen und der COVID 19 Impfung kein wahrscheinlicher Zusammenhang bestehe.
5 Der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2023 statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und wies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
6 Begründend führte das Verwaltungsgericht insbesondere aus, dass die belangte Behörde die zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen habe. Das von der Behörde eingeholte medizinische Gutachten sei (in näher beschriebener Weise) mangelhaft. Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einzuholen haben, welches insbesondere die Fragen beantworten müsse, an welchen Erkrankungen die Revisionswerberin bereits vor und an welchen sie erst nach den beiden Impfungen gelitten habe, und ob der festgestellte Leidenszustand zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückzuführen sei.
7 Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde ein weiteres (im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenes) neurologisches Gutachten (desselben Sachverständigen) vom 24. November 2024, basierend auf einer Untersuchung der Revisionswerberin am 12. November 2024, ein. Die Revisionswerberin erstattete weitere Stellungnahmen.
8 Mit Bescheid vom 7. Jänner 2025 wies die belangte Behörde den Antrag neuerlich gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz ab, weil zwischen den geltend gemachten Leidenszuständen und den COVID-19 Impfungen kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Dafür stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf das neurologische Gutachten vom 24. November 2024.
9 In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Revisionswerberin aus, weder die Ablehnung der Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, noch die Erkrankungen, welche sich nach der Impfung schleichend verschlimmert hätten oder dazu gekommen seien, zu akzeptieren. So sei etwa durch „die Dauerentzündungen“ mit der Zeit eine schwere Ventilationsstörung hinzugekommen; die ständige Atemnot sei gleich nach der Impfung aufgetreten. Zudem führte sie aus, dass man nun wisse, dass die COVID 19 Impfung keine Impfung, sondern eine „Gentherapie“ sei, und dass es stutzig machen sollte, wenn „ein Impfhersteller wie Pfizer, mit so ‚einer kriminellen Vergangenheit‘ [...] in Den Haag ein neuerliches Verfahren“ habe. Eine entsprechende Klagsschrift hätte sie bereits übermittelt. Sie habe zudem einen Blutdruck, der „von 259 zu 176, kurz darauf 42 zu 33“ wechsle und welcher sie auch ohnmächtig werden ließe. Sie beziehe Pflegegeld der Stufe 2 und habe daher keine 24 Stundenbetreuung. Sie vermute, dass sie sich im Oktober 2023 einen Sehnenriss an der Schulter zugezogen habe und verwies auf eine Überweisung an einen Chirurgen. Aufgrund ständiger extremer Gelenksschmerzen habe sie die Verletzung lange Zeit nicht bemerkt; bei einem Chirurgen sei sie noch nicht gewesen. Von Zeit zu Zeit habe sie auch einen hohen Augendruck, weshalb sie sich Sorgen um ihr Augenlicht mache.
10 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
11 Das Verwaltungsgericht stellte zunächst den Gesundheitszustand der Revisionswerberin vor der ersten COVID-19 Impfung fest. Nach den beiden COVID 19 Impfungen seien bei ihr jeweils für etwa drei Tage allgemeine Impfreaktionen aufgetreten. Zudem stellte das Verwaltungsgericht einen Benzodiazepam Abusus (Halcion) nach diesen Impfungen fest.
12 Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der genannten Impfungen und den von der Revisionswerberin vorgebrachten, bereits jahrelang bestehenden Gesundheitsschädigungen und Erkrankungen liege nicht mit Wahrscheinlichkeit vor.
13 In seiner Beweiswürdigung stützte sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf das (zweite) im behördlichen Verfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 24. November 2024. Diesem Gutachten sei schlüssig zu entnehmen, dass die von der Revisionswerberin vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (wie insbesondere die behauptete Hypothermie, die Blutdruckschwankungen oder der Kraftverlust), welche die von ihr geschilderten Beeinträchtigungen erklären könnten, nicht objektivierbar seien. Die Impfnebenwirkungen, die zum Teil auch in der Produktinformation beschrieben würden, seien glaubwürdig, doch bloß vorübergehend gewesen. Auch der vorgebrachte Benzodiazepam Abusus könne festgestellt werden, ließe sich jedoch nicht auf die Impfung zurückführen.
14 Der medizinische Sachverständige habe die Revisionswerberin zweimal untersucht und einige (im Erkenntnis unter Zitierung aus dem genannten Gutachten detailliert wiedergegebene) „Ungereimtheiten“ hinsichtlich der geltend gemachten Defizite, die in den beiden Untersuchungen unterschiedlich bzw. widersprüchlich dargestellt worden seien, festgestellt. Nach dem schlüssigen Gutachten seien Aggravierung und Verdeutlichungstendenzen vorhanden. Der Neurologe beschreibe zudem plausibel, „dass das Denkziel der Revisionswerberin auf Impfschäden der Corona Impfung, Impfzwang und einen großen Impf /Korruptionsskandal auf höchsten EU- und EMA Ebenen eingeengt“ sei und „dass die geäußerten Sorgen und Ängste, die nur teilweise nachvollziehbar seien, zum Teil inadäquat und zum Teil auch paranoid getönt“ erschienen. Bereits vor der Impfung hätten die festgestellten Leiden bestanden, insbesondere eine bereits im Jahr 2003 diagnostizierte Fibromyalgie (Schmerzsyndrom) und die Veränderungen an der Wirbelsäule sowie die durch Autounfälle verursachten Schulterverletzungen, die bereits vor der Impfung mit Schmerzen einhergegangen seien.
15 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Kausalität der Impfungen für die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen nicht gegeben sei.
16 Eine mündliche Verhandlung habe unterbleiben können, da die Revisionswerberin keine beantragt habe und kein Beschwerdevorbringen vorliege, das mit der Revisionswerberin mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zur Klärung des Sachverhaltes seien zwei neurologische Sachverständigengutachten eingeholt worden, in denen keine objektivierten Gesundheitsschädigungen aufgrund der Impfung festgestellt worden seien. Die Revisionswerberin habe die behaupteten Gesundheitsschädigungen nicht belegen können und keine substantiierte Begründung für die Unrichtigkeit des Gutachtens bzw. für die mangelnde Befähigung des Gutachters geliefert, sondern sei insbesondere bei den geäußerten Sorgen und Ängsten betreffend Impfschäden der Corona-Impfung, „Impfzwang und einen großen Impf /Korruptionsskandal auf höchsten EU- und EMA Ebenen“ sowie ein Strafverfahren gegen ein näher genanntes Unternehmen und die Kommissionspräsidentin „in Den Haag“ geblieben. Sie sei den Ausführungen des Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen seien, nicht auf gleicher fachlicher Ebene durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens entgegengetreten. Der Sachverhalt erscheine daher geklärt und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.
17 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
18 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
19 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
20 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
21 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen. So habe das Verwaltungsgericht keine näheren Feststellungen zu von der Revisionswerberin angegebenen Schmerzen und Krankheiten, insbesondere zu den vorgebrachten Blutdruckschwankungen und Dauerentzündungen in Teilen ihres Körpers, getroffen, obwohl die Revisionswerberin dazu Werte angegeben und Bilder vorgelegt habe. Wäre das Verwaltungsgericht seiner amtswegigen Ermittlungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen, hätte sich ergeben, dass die von der Revisionswerberin gemachten Angaben sowie die von ihr vorgelegten Nachweise geeignet gewesen wären, Grundlage für die Feststellung zu sein, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der beiden Impfungen und den von der Revisionswerberin angeführten Schmerzen und Beschwerden mit Wahrscheinlichkeit vorliege.
22 Damit macht die Revision einerseits Verfahrensmängel geltend, ohne freilich deren Relevanz in der Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen. Sie stellt nämlich nicht jene Tatsachen dar, die sich bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel als erwiesen ergeben hätten (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung iZm dem Impfschadengesetz VwGH 8.4.2024, Ra 2022/11/0202, mwN).
23 Andererseits übersieht die Revision mit diesem Vorbringen, dass sich das Verwaltungsgericht gestützt auf das neurologische Sachverständigengutachten ohnedies mit den geltend gemachten Leiden auseinandersetzte. Zu den in der Zulässigkeitsbegründung angesprochenen Blutdruckschwankungen gelangte das Verwaltungsgericht beweiswürdigend zum Ergebnis, dass diese nicht objektivierbar seien. Zu dem in der Zulässigkeitsbegründung ebenfalls angesprochenen Schmerzsyndrom stellte das Verwaltungsgericht fest, dass dieses bereits im Jahr 2003 diagnostiziert worden sei. Der Sachverständige habe dazu auch ausgeführt, dass keine Studien bekannt seien, die mit den von der Revisionswerberin behaupteten Auswirkungen der Impfung auf dieses Krankheitsbild in Einklang zu bringen seien.
24 Im Übrigen liegt es bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten an der Partei, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig (vgl. zu dieser Notwendigkeit etwa jüngst VwGH 11.2.2025, Ra 2024/11/0010). Weder ist die Revisionswerberin dem im Verfahren herangezogenen Sachverständigengutachten auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten, noch wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision fallbezogen dargelegt, dass dieses Gutachten mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig wäre.
25 Gleiches gilt, wenn die Revision zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, es hätte im fortgesetzten Verfahren ein neuer Sachverständiger bestellt werden müssen. Damit stellt sie nämlich implizit die Schlüssigkeit des vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung im fortgesetzten Verfahren zu Grunde gelegten Gutachtens vom 24. November 2024 in Zweifel, ohne eine solche Unschlüssigkeit aber auch nur ansatzweise darzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht aber nur im Fall eines unschlüssigen Gutachtens einen anderen Sachverständigen heranzuziehen. Wollte die Revisionswerberin im vorliegenden Fall, in dem sich das Verwaltungsgericht auf ein nicht unschlüssiges Sachverständigengutachten stützt, noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, wäre es an ihr gelegen, selbst ein solches zu beschaffen und dieses dem Verwaltungsgericht vorzulegen (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/07/0074, mwN).
26 Schließlich bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Die Revisionswerberin habe in ihrer Beschwerde einen dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehenden und darüberhinausgehenden relevanten Sachverhalt behauptet und diesen mit Beweismitteln (Atteste und Befunde) bescheinigt. Damit sei sie dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt substantiiert entgegengetreten. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätte sich das Verwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck von der Revisionswerberin verschaffen und es hätten auch Rechtsfragen erörtert werden können.
27 Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
28 Die Akten lassen dann im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Hingegen liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung vor, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben (vgl. etwa VwGH 15.5.2023, Ra 2023/03/0095, mwN).
29 Die Revisionswerberin nimmt in ihrer (oben Rn. 9 wiedergegebenen) Beschwerde auf das Sachverständigengutachten vom 24. November 2024, welches die belangte Behörde ihrem Bescheid vom 7. Jänner 2025 zu Grunde legte, aber gar nicht konkret Bezug, weswegen nicht erkennbar ist, inwieweit sie dem von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt substantiiert entgegengetreten wäre oder einen darüberhinausgehenden Sachverhalt behauptet hätte. Ebenso wenig führt die Revision aus, welche Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wären. Sie zeigt somit nicht auf, dass fallbezogen eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung der Verhandlungspflicht vorgelegen wäre.
30 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. August 2025