Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. S C, 2. H C, und 3. U C, alle in V, alle vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Columbusgasse 65/22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2024, Zlen. 1. L508 2284197 1/23E, 2. L508 2284194 1/22E und 3. L508 22841981/21E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der zweit und drittrevisionswerbenden Parteien; sie sind türkische Staatsangehörige.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde jeweils in der Sache ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 11. Dezember 2024, E 4652 4655/2024 5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 16. Jänner 2025, Ra 2025/01/0010 bis 0012 5, die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Verfahrenshilfe für eine Revision wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab.
5 Sodann erhoben die revisionswerbenden Parteien die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9Die vorliegende Revision enthält entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 3 VwGG keine (gesonderte) Darlegung von Zulässigkeitsgründen; insbesondere stellen die Ausführungen unter Punkt „IV. Begründung“ (abgesehen von einer rudimentären Begründung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) ausschließlich Revisionsgründe dar.
10 Die Revision war daher ohne Erteilung eines Verbesserungsauftragszurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 12.6.2024, Ra 2024/11/0066, mwN).
Wien, am 6. Februar 2025