JudikaturBFG

RV/7100273/2018 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
31. März 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht beschließt durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** zu Steuernummer ***BfStNr***:

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I. Die Beschwerden werden gemäß § 256 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

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        "über die Beschwerde vom 14. April 2014, ergänzt mit Schreiben vom 6. Mai 2014, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nun Finanzamt Österreich) vom 26. März 2014 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009"
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II. Der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom 12. Jänner 2018 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

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III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Verfahrensgang

Mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf (nun Finanzamt Österreich) vom 2. Mai 2013 wurde die Einkommensteuer nach Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. Bescheidaufhebung vorläufig für das Jahr 2008 in Höhe von - 755,28 Euro (= Gutschrift; Abgabennachforderung: 861,07 Euro) und für das Jahr 2010 in Höhe von - 713,50 Euro (= Gutschrift; Abgabennachforderung: 621 Euro) festgesetzt. Für das Jahr 2009 wurde die Einkommensteuer nach Wiederaufnahme des Verfahrens vorläufig mit Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nun Finanzamt Österreich) vom 26. März 2014 in Höhe von 905,81 Euro (Abgabennachforderung: 1.625,05 Euro) festgesetzt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 4. Juni 2013 (Einkommensteuer für 2008 und 2010) und vom 14. April 2014 (Einkommensteuer für 2009), ergänzt mit Schreiben vom 6. Mai 2014, Berufungen (nun Beschwerden) bzw. hinsichtlich Einkommensteuer 2009 Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 14. März 2014 (Einkommensteuer für 2008 und 2010) und vom 30. November 2017 (Einkommensteuer für 2009), ergänzt mit händischer Begründung vom 29. November 2017 (zugestellt durch Hinterlegung, Beginn der Abholfrist am 6. Dezember 2017), wies das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom 14. April 2014 (Einkommensteuer für 2008 und 2010) beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Mit Eingabe vom 12. Jänner 2018 (Einkommensteuer für 2009) brachte der ehemals bevollmächtigte Rechtsanwalt verspätet einen Vorlageantrag ein.

Das Finanzamt legte den Beschwerdeakt am 22. Jänner 2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26. August 2024 wurde die vorliegende Beschwerdesache mit Stichtag 1. September 2024 der Gerichtsabteilung GA 3012 neu zugeteilt.

Das Bundesfinanzgericht führte ein Vorhalteverfahren durch.

Mit Eingabe vom 7. März 2025, eingelangt am 18. März 2025, nahm der Beschwerdeführer die Beschwerden (vormals Berufungen) vom 4. Juni 2013 (Einkommensteuer für 2008 und 2010) und die Beschwerde vom 14. April 2014 (Einkommensteuer für 2009) zurück.

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

Die Beschwerden betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2010 wurden zurückgenommen. Dieser Umstand ergibt sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. März 2025.

Die händische Begründung zur Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 wurde beim Postamt zur Abholung hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist (6. Dezember 2017) ist auf dem Rückschein angeführt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgte, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht (vgl. VwGH Ra 2024/10/0124 vom 21. Februar 2025). Der Umstand der Verspätung des Vorlageantrages wurde dem Beschwerdeführer bereits am 22. Jänner 2018 durch die Übermittlung des Vorlageberichtes bekannt. Darin beantragte die belangte Behörde - unter Anführung der maßgeblichen Umstände - die Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet. Dem Vorlagebericht kommt Vorhaltscharakter zu (siehe u.a. BFG RV/7104249/2024 vom 17. Jänner 2025 mwN). Zudem wurde die Verspätung auch im Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 24. Jänner 2025 vorgehalten. Der Beschwerdeführer trat den Feststellungen des Finanzamtes und des Bundesfinanzgerichtes nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung)

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären (§ 256 Abs. 3 BAO).

Mit der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 hat das Bundesfinanzgericht seine Tätigkeit aufgenommen. An diesem Tag unerledigte Berufungen sind als Beschwerden zu erledigen (siehe § 323 Abs. 37 BAO).

Die Zurücknahme von Beschwerden ist auch nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen und Stellung eines Vorlageantrages zulässig. Die Gegenstandsloserklärung führt zu einer Aufhebung der Beschwerdevorentscheidungen und damit zu einem Wiederaufleben der mit Beschwerde angefochtenen Bescheide (vgl. dazu Ritz/Koran, BAO7 § 256 Rz 14 mwN).

Da der Beschwerdeführer die Beschwerden (vormals Berufungen) gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2010 zurücknahm, waren diese gemäß § 256 Abs. 3 in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. b BAO beschlussmäßig als gegenstandslos zu erklären. Die angefochtenen Bescheide vom 2. Mai 2013 erwachsen in formelle Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist beendet.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung)

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden behördliche Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.

Die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2009 wurde am 30. November 2017 erlassen und am 4. Dezember 2017 durch Hinterlegung zugestellt. Zu dieser Beschwerdevorentscheidung erging eine gesonderte Begründung, welche am 6. Dezember 2017 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Der Vorlageantrag wurde am 12. Jänner 2018 durch den ehemals bevollmächtigten Rechtsanwalt per Fax eingebracht. Die gemäß § 264 Abs. 1 BAO einmonatige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages hat mit dem ersten Tag der Abholfrist, somit nachweislich am 6. Dezember 2017, zu laufen begonnen. Die Frist endete daher grundsätzlich am 6. Jänner 2018 (§ 108 Abs. 2 BAO). Da dieser Feiertag auf einen Samstag fiel, endete die Frist gemäß § 108 Abs. 3 BAO am nächsten Montag, somit am 8. Jänner 2018. Der erst am 12. Jänner 2018 per Fax eingebrachte Vorlageantrag war verspätet und somit nicht fristgerecht eingebracht.

Der gegenständliche Vorlageantrag war daher gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO beschlussmäßig als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Bemerkt wird, dass nur ein rechtzeitiger Vorlageantrag dazu führt, dass die Bescheidbeschwerde wieder als unerledigt gilt (siehe Ritz/Koran, BAO7 § 264 BAO Rz 3). Eine Zurücknahme der Beschwerde betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 war daher nicht möglich. Die Beschwerde ist durch die Beschwerdevorentscheidung vom 30. November 2017 erledigt.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO in Verbindung mit Abs. 5 BAO kann im Fall der Zurückweisung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der im verspätet eingebrachten Vorlageantrag beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

3.3. Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Auch die Rechtsfolge der Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Im Übrigen ist die Frage der Rechtzeitigkeit von eingebrachten Rechtsmitteln keine Rechtsfrage, sondern eine Sachverhaltsfrage.

Graz, am 31. März 2025