Der TWV konnte vor der Novelle BGBl. II Nr. 57/2024 eine Legaldefinition des darin vielfach verwendeten Begriffs "Betreiber einer Wasserversorgungsanlage" (noch) nicht entnommen werden. Nach der hg. Judikatur ist als "Anlagenbetreiber" derjenige anzusehen, "der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird" (vgl. neben VwGH 25.9.2008, 2006/07/0091 und 28.5.2015, Ro 2014/07/0025, 0026, etwa auch VwGH 26.1.2021, 2008/07/0026, und 28.5.2015, Ro 2014/07/0023; vgl. in exakt diesem Sinn die mittlerweile durch die Novelle BGBl. II Nr. 57/2024, kundgemacht am 15. Februar 2024, eingeführte Legaldefinition des "Betreibers einer Wasserversorgungsanlage" in § 2 Z 4 TWV). "Betreiber einer Wasserversorgungsanlage" iSd des § 5 TWV ist somit, wer wirtschaftlich über die Wasserversorgungsanlage verfügt und dadurch aus deren Betrieb unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird.
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