Rückverweise
Der Anlagenbetreiber gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 kann sich von seiner Leistungspflicht (gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959) nicht durch sein Vorbringen befreien, dass seine Vermieter die Verpflichtung zur Erfüllung von Vorschriften bezüglich einer (undichten) Ölleitung träfe (vgl. OGH B 20. April 1993, 1 Ob 1/93). Allfällige Verpflichtungen der Vermieter haben mit der nach § 31 WRG 1959 maßgeblichen Frage des Verpflichteten (wer zB Betreiber der Anlage war) nichts unmittelbar zu tun und sind unabhängig davon in einem allfälligen zivilrechtlichen Verfahren zu klären (vgl E 25. September 2008, 2006/07/0091).