Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Mag. Thomas Feldbacher, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Hauptstraße 3/10, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Dezember 2013, Zl. MA 64- 598090/2013, betreffend Auftrag gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959, erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/07/0023 protokollierten Revision (gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (unter anderem) der Antragsteller als Mieter einer näher genannten Liegenschaft samt Haus in Wien 23., gemäß § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 verpflichtet, verschiedene Maßnahmen zur Beseitigung von durch ausgetretenes Heizöl kontaminiertem Erdreich durchzuführen.
Seinen mit der dagegen erhobenen Revision verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Antragsteller im Wesentlichen damit, die Befolgung der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Behördenaufträge würde für ihn zu "erheblichen Kosten" führen, welche im Fall seines Obsiegens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof endgültig verloren wären. Zwingende öffentliche Interessen würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen; auch die mit der Angelegenheit befassten Verwaltungsorgane seien von keiner besonderen Dringlichkeit bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen, weil bei Erlassung des erstbehördlichen Bescheides nicht von der Möglichkeit der sofortigen Vollstreckbarkeit Gebrauch gemacht worden sei.
Gemäß § 30 Abs. 2 erster VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dabei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 5. Juni 2013, Zl. AW 2013/07/0008, mwN).
Bereits am Fehlen solcher konkreter Angaben scheitert der vorliegende Antrag. Darauf, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides entgegenstehen, war daher nicht einzugehen.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 6. Februar 2014