Ro 2024/10/0013 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für die Berücksichtigung eines zusätzlichen Bedarfs aufgrund der in § 10 Abs. 5 ApG genannten "Einflutungserreger" sind konkrete, auf die im Gesetz angeführten Tatbestände ("Beschäftigung", "Einrichtungen", "Verkehr") bezogene Ermittlungen erforderlich, wobei es zulässig ist, auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen, wenn die an sich erforderlichen einzelfallbezogenen Feststellungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getroffen werden können. Lässt sich das zusätzliche Potenzial jedoch weder mit vertretbarem Aufwand durch einzelfallbezogene Feststellungen, noch durch repräsentative Studien ermitteln, so kann ein solches Potenzial nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/10/0037, mit Verweis auf VwGH 20.11.2013, 2012/10/0125; 9.12.2013, 2012/10/0196; 25.4.2014, 2013/10/0022).