JudikaturVwGH

Ra 2015/10/0037 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
25. November 2015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der M B in Graz, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed, Mag. Michael Medwed und Mag. Johann Sparowitz, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Adolf-Kolping-Gasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 12. Februar 2015, Zl. Ü M0A/05/2014.001/021, betreffend Apothekenkonzession (mitbeteiligte Partei: P Apotheke KG in Fürstenfeld, vertreten durch Prof. Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 10-12), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zur Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst ausgeführt, dass das angefochtene Erkenntnis im Widerspruch zur hg. Judikatur stehe, wonach Facharztpatienten ein zusätzliches Apothekenkundenpotenzial darstellten.

Dem ist zu entgegnen, dass ein solches Potenzial nach der ständigen hg. Judikatur nur berücksichtigt werden kann, wenn es durch einzelfallbezogene Feststellungen mit vertretbarem Aufwand oder durch repräsentative Studien ermittelt werden kann; ist dies nicht der Fall, so kann kein zusätzliches Kundenpotenzial berücksichtigt werden (vgl. neben dem im vorliegenden Fall ergangenen Erkenntnis vom 20. November 2013, Zl. 2012/10/0125, etwa die Erkenntnisse vom 9. Dezember 2013, Zl. 2012/10/0196, und vom 25. April 2014, Zl. 2013/10/0022).

Das in diesem Zusammenhang erstatteten Revisionsvorbringen, es sei nicht begründet worden, warum einzelfallbezogene Erhebungen der zusätzlichen Apothekennutzung durch Facharztpatienten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich seien, ist schon deshalb nicht zielführend, weil die Revisionswerberin nicht darlegt, welche einzelfallbezogenen Ermittlungsschritte mit vertretbarem Aufwand unternommen werden könnten, um die erforderliche Prognose anstellen zu können.

Dem weiteren Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte eine repräsentative Studie über die Apothekennutzung durch einflutende Facharztpatienten in Auftrag geben können, ist entgegenzuhalten, dass es nach den auf einem Sachverständigengutachten der Apothekerkammer beruhenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht möglich ist, eine solche repräsentative Studie zu erstellen. Den diesbezüglichen Ausführungen tritt die Revision nicht mit konkretem Vorbringen entgegen. Somit wird auch mit der Rüge, dass die belangte Behörde dem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem "Apothekenwesen" zur Quantifizierung des zusätzlichen Apothekenkundenpotenzials aufgrund von Facharztordinationen nicht gefolgt ist, kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt.

Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 25. November 2015

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