Ra 2024/09/0079 1 – Vwgh Rechtssatz
Bei einem Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG 1998 handelt es sich nicht um einen Strafprozess, sondern um ein Verfahren über ein "civil right" im Sinn des Art. 6 Abs. 1 MRK (VwGH 15.7.2015, Ro 2014/09/0064).
Normenkontrollverfahren ergangenen aufhebenden Entscheidung des VfGH unrichtig zusammengesetzt und deshalb unzuständig war, ist nicht nichtig, sondern bloß vernichtbar (VwGH 19.5.2014, 2013/09/0186; VwGH 24.4.2025, Ra 2024/09/0079).…
Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG 1998 handelt es sich um ein Verfahren über ein "civil right" im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK (VwGH 24.4.2025, Ra 2024/09/0079). Bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben die Parteien grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor…
…nicht nichtig, sondern bloß vernichtbar (siehe VwGH 19.5.2014, 2013/09/0186, mwN, zur Aufhebung der Geschäftsverteilung einer Disziplinarkommission; vgl. auch VwGH 24.4.2025, Ra 2024/09/0079, Rn. 25, zur Weiteranwendung der hier in Rede stehenden und als verfassungswidrig erkannten Rechtslage in von der Anlassfallwirkung nicht betroffenen Fällen). Wien, am 4…
…um ein Verfahren über ein „civil right“ im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK (siehe VwGH 24.4.2025, Ra 2024/09/0079, mwN). 18 Bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben die Parteien grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen…
… Glan), den Beschluss gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. 1 Zur Vorgeschichte wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2025, Ra 2024/02/0234, verwiesen (Vorerkenntnis). Mit diesem wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) aufgrund der außerordentlichen Revision der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von…
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