§ 25 Abs. 4 PVG 1967 enthält nähere Regelungen für die Dienstfreistellung von Personalvertretern; bei bis zu 700 Bediensteten ist auf Antrag des Zentralausschusses von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls ein Bediensteter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Nach der Rsp des VwGH zu § 25 Abs. 4 PVG 1967 ist "kumulativ und gleichbedeutend" auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen (VwGH 15.11.2022, 2010/09/0246). § 25 Abs. 4 PVG 1967 ist jedoch eindeutig nicht zu entnehmen, dass bestimmte Personen jedenfalls dienstfrei zu stellen wären; die nähere Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ist nach den Vorgaben dieser gesetzlichen Bestimmung durchzuführen.
Rückverweise