Ein Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) nach dem 11. Hauptstück der StPO entfaltet - anders als eine rechtskräftige Verurteilung - keine Bindungswirkung. Die Verwaltungsbehörde (bzw. im Beschwerdeverfahren das VwG) darf sich somit hinsichtlich des Vorwurfs einer - im Verfahren relevanten - Straftat nicht nur mit dem Hinweis auf die diversionelle Erledigung des diesbezüglichen Strafverfahrens begnügen, sondern ist verpflichtet, dazu eigene Feststellungen auf Grund eigener Beweiswürdigung zu treffen (vgl. VwGH 23.5.2006, 2004/11/0201, mwN; sowie VwGH 11.5.2023, Ra 2022/22/0077, mwN).
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