Die nach § 30 Abs. 1 NAG 2005 relevante Frage, ob Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd. Art. 8 MRK führen oder nicht, kann nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden, sondern kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu (vgl. VwGH 3.6.2020, Ra 2019/22/0156).
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