Ra 2022/22/0077 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Weder aus dem auf der Anwendung der §§ 198, 199 sowie des § 200 Abs. 5 StPO 1975 beruhenden, keine Bindungswirkung entfaltenden Einstellungsbeschluss noch aus dem Umstand, dass der Fremde - aus welchen Gründen auch immer - die Diversion als Mittel der Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens hingenommen hat, lässt sich ohne Weiteres auf die Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfes (Eingehen einer Aufenthaltsehe) schließen und ist daher zu seinem im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren wiederholt erstatteten Vorbringen, wonach es sich gegenständlich um keine "Scheinehe" gehandelt habe, vom VwG ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. VwGH 2.8.2017, Ra 2017/03/0067; VwGH 7.5.2020, Ra 2019/03/0091; VwGH 11.12.2013, 2013/12/0073).