Ra 2024/07/0197 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der mit der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket, BGBl. I Nr. 200/2021, geschaffenen Rechtslage sind nunmehr (Inkrafttreten 11. Dezember 2021) die verantwortlichen Personen nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 verantwortliche Beauftragte im Sinn des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich (VwGH 26.6.2025, Ra 2024/07/0169). In Zeiträumen vor Inkrafttreten der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket mit 11. Dezember 2021 war nach der damaligen Rechtslage dagegen zwar nach § 26 Abs. 3 AWG 2002 der gemäß § 26 Abs. 1 AWG 2002 bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer, nicht jedoch auch eine gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 namhaft gemachte verantwortliche Person verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 VStG (VwGH 19.11.2024, Ro 2023/07/0025 und 0026).