JudikaturVwGH

Ra 2024/07/0169 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2025

Hinsichtlich der nach der EG-VerbringungsV notifizierungspflichtigen Verbringungen von Abfällen enthält § 69 AWG 2002 besondere Regelungen. Danach bedarf die Person, die die notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchführt, gemäß § 69 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 grundsätzlich einer Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen nach § 24a Abs. 1 AWG 2002. Dies gilt lediglich nicht für die in § 69 Abs. 3 Z 2 bis 4 AWG 2002 genannten Fälle der Verbringungen durch den rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler, den Inhaber einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 AWG 2002 oder den Abfallersterzeuger. Bei den nach der EG-VerbringungsV notifizierungspflichtigen Verbringungen von Abfällen, die nach § 69 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 einer Erlaubnis bedürfen, liegen somit keine Tätigkeiten vor, die nach § 24a Abs. 2 AWG 2002 von der Erlaubnispflicht befreit sind; insbesondere tritt auch keine Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach der Z 2 dieser Bestimmung für (bloße) Transporteure im Auftrag des Abfallbesitzers ein. Die notifizierungspflichtige Verbringungen von Abfällen ist somit - von den Fällen des § 69 Abs. 3 Z 2 bis 4 AWG 2002 abgesehen - der Erlaubnis für die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von - gefährlichen oder nicht gefährlichen - Abfällen zuzuordnen.

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