JudikaturVwGH

Ra 2024/07/0169 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2025

Die im Erkenntnis VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118, zum abfallrechtlichen Geschäftsführer angestellten Überlegungen sind auch auf die verantwortliche Person nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 in der Fassung seit der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket, BGBl. I Nr. 200/2021, zu übertragen. Die Bestellung der verantwortlichen Person bezieht sich somit auf die Tätigkeiten der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement, die der Erlaubnispflicht nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 unterliegen. Auch die verantwortliche Person ist daher nur insoweit verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 VStG, nicht aber für Tätigkeiten, die nach § 24a Abs. 2 AWG 2002 - wie insbesondere (bloße) Transporteurtätigkeiten nach Z 2 dieser Bestimmung - keiner Erlaubnis bedürfen. Für die Verletzungen abfallrechtlicher Vorschriften im Zuge einer Tätigkeit als Transporteur im Sinn von § 24a Abs. 2 Z 2 AWG 2002 besteht somit - sowohl bei gefährlichen als auch bei nicht gefährlichen Abfällen - bei juristischen Personen oder eingetragene Personengesellschaften eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nicht des abfallrechtlichen Geschäftsführers bzw. der verantwortlichen Person, sondern nach § 9 VStG der zur Vertretung nach außen Berufenen bzw. der von diesen (eigens) bestellten verantwortlichen Beauftragten.

Rückverweise