Ro 2023/07/0025 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Revisionsbeantwortung des LH ist zurückzuweisen, wenn ihm keine Stellung als mitbeteiligte Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG zukommt. Daran änderte auch nichts, dass er vom VwG (irrtümlich) zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert wurde (VwGH 27.9.2022, Ra 2021/11/0160).