JudikaturVwGH

Ro 2023/07/0025 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2024

Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs. 3 AWG 2002 in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass nur der gemäß § 26 Abs. 1 AWG 2002 bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer - nicht jedoch auch eine gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 namhaft gemachte verantwortliche Person - verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG ist (VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0201). Erst mit BGBl. I Nr. 200/2021 wurde § 26 Abs. 6 AWG 2002 dahin geändert, dass die verantwortliche Person im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002 verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich ist.