JudikaturVwGH

Ro 2023/07/0025 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2024

§ 17 Abs. 1 AWG 2002 enthält Aufzeichnungspflichten ganz allgemein für Abfallbesitzer. Dafür, dass solche Aufzeichnungspflichten nur für jene Abfallsammler und -behandler gelten, die nach § 24a AWG 2002 einer Erlaubnispflicht unterliegen, finden sich im insoweit klaren Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte. Auch eine systematische Betrachtung der §§ 17 und 24a AWG 2002 legt nahe, dass die beiden Bestimmungen voneinander unabhängige Verpflichtungen statuieren. Dies zeigt sich etwa daran, dass in § 17 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 eine ausdrückliche Ausnahme von den Aufzeichnungspflichten des § 17 AWG 2002 für Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und "gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 [AWG 2002]" von der Erlaubnispflicht befreit sind, enthalten ist. Wäre ein Entfall der Erlaubnispflicht nach § 24a AWG 2002 ex lege mit einem Entfall der Aufzeichnungspflichten nach § 17 Abs. 1 AWG 2002 verbunden, bedürfte es keiner solchen ausdrücklichen Ausnahme für Personen, die aufgrund eines Ausnahmetatbestandes nicht der Erlaubnispflicht nach § 24a AWG 2002 unterliegen. Überdies verpflichtet § 21 Abs. 3 AWG 2002 grundsätzlich sämtliche nach § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtigen Abfallsammler und -behandler zur Erstellung einer Jahresabfallbilanz und nimmt von dieser Verpflichtung unter anderem Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 ausdrücklich aus. Auch dieser ausdrücklichen Ausnahme bedürfte es nicht, wenn Personen, die gemäß § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 keiner Erlaubnispflicht unterliegen, schon deshalb von den Aufzeichnungsverpflichtungen des § 17 AWG 2002 befreit wären.